Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 impl;BDG 1979 §91 impl;DGO Graz 1957 §111;DGO Graz 1957 §78;
Rechtssatz: Nicht jede Verletzung einer Dienstvorschrift stellt bereits eine Dienstpflichtverletzung dar, ist doch im Sinne des § 78 DGO Graz 1957 lediglich die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten disziplinarrechtlich strafbar. Die rechtliche Folg... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;BDG 1979 §118 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/09/0112 E 18. Februar 1998 RS 5 Stammrechtssatz Liegen die Voraussetzungen gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 197... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115 impl;BDG 1979 §118 Abs1 impl;BDG 1979 §43 Abs1 impl;BDG 1979 §92 Abs1 Z1 impl;BDG 1979 §92 Abs1 Z2 impl;BDG 1979 §92 Abs1 Z3 impl;DGO Graz 1957 §107;DGO Graz 1957 §108;DGO Graz 1957 §111;DGO Graz 1957 §19 Abs1;DGO Graz 1957 §79 Abs1 Z1;DGO Graz 1957 §79 Abs1 Z2;DGO Graz 1957 §79 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach ... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 impl;BDG 1979 §126 Abs2;DGO Graz 1957 §111;DGO Graz 1957 §119 Abs2;
Rechtssatz: Eine Einstellung im Sinne des § 111 DGO Graz 1957 ist nach rechtskräftiger Beschlussfassung über die Einleitung und Verhandlung bzw. Durchführung der Disziplinarverhandlung nicht mehr zulässig, weil das auf Grund der Ergebnisse der mün... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z4;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Verschuldens im Falle des Zuwiderhandelns gegen eine Dienstpflicht kann grundsätzlich dann verneint werden, wenn ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist z.B. auf Übermüdung oder auch Überforderung infolge langandauern... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;BDG 1979 §118 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/09/0112 E 18. Februar 1998 RS 5 Stammrechtssatz Liegen die Voraussetzungen gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 197... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §115;BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z4;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Verschuldens im Falle des Zuwiderhandelns gegen eine Dienstpflicht kann grundsätzlich dann verneint werden, wenn ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist z.B. auf Übermüdung oder auch Überforderung infolge langandauern... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident (im Postdienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Systemtechniker beim Fernsprechbetriebsamt Wien tätig. Mit dem (nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ergangenen) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 17. März 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig befunden, "den Vorladungen zum Anstaltsarzt für den 18. Oktober 1996, 9 Uhr, für den 21... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident (im Postdienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Systemtechniker beim Fernsprechbetriebsamt Wien tätig. Mit dem (nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ergangenen) Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 17. März 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig befunden, "den Vorladungen zum Anstaltsarzt für den 18. Oktober 1996, 9 Uhr, für den 21... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §52 Abs2;B-VG Art20 Abs1;
Rechtssatz: Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §52 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Kann nicht bzw für einen Schuldspruch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die unbeachtet gebliebenen Anordnungen nach § 52 Abs 2 BDG 1979 dem Beschuldigten (rechtzeitig) bekanntgemacht wurden, darf der Beschuldigte nicht disziplinär bestraft werden (vgl zum Erfordernis d... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §52 Abs2;B-VG Art20 Abs1;
Rechtssatz: Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §52 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Kann nicht bzw für einen Schuldspruch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die unbeachtet gebliebenen Anordnungen nach § 52 Abs 2 BDG 1979 dem Beschuldigten (rechtzeitig) bekanntgemacht wurden, darf der Beschuldigte nicht disziplinär bestraft werden (vgl zum Erfordernis d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als stellvertretender Leiter des Straßenbauamtes E in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. es im Zeitraum vom 2.8.1991 bis 13.12.1991 entgegen der Dienstanweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung xy, vom 2.3.1989, Zl.: XIII/2-... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als stellvertretender Leiter des Straßenbauamtes E in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. es im Zeitraum vom 2.8.1991 bis 13.12.1991 entgegen der Dienstanweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung xy, vom 2.3.1989, Zl.: XIII/2-... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als stellvertretender Leiter des Straßenbauamtes E in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. es im Zeitraum vom 2.8.1991 bis 13.12.1991 entgegen der Dienstanweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung xy, vom 2.3.1989, Zl.: XIII/2-... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als stellvertretender Leiter des Straßenbauamtes E in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. es im Zeitraum vom 2.8.1991 bis 13.12.1991 entgegen der Dienstanweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung xy, vom 2.3.1989, Zl.: XIII/2-... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §126 Abs2;StPO 1975 §259;
Rechtssatz: Jedenfalls die in § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;BDG 1979 §115;BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §128;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Da das BDG 1979 auch einen Schuldspruch ohne Strafe kennt, muß aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses eindeutig hervorgehen, wenn der Besch die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da für jenen Bereich der Öffentlicheit, der ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §126 Abs2;StPO 1975 §259;
Rechtssatz: Jedenfalls die in § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe). ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §126 Abs2;StPO 1975 §259;
Rechtssatz: Jedenfalls die in § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe). ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §126 Abs2;StPO 1975 §259;
Rechtssatz: Jedenfalls die in § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;BDG 1979 §115;BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §126 Abs2;BDG 1979 §128;BDG 1979 §95 Abs3;
Rechtssatz: Da das BDG 1979 auch einen Schuldspruch ohne Strafe kennt, muß aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses eindeutig hervorgehen, wenn der Besch die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da für jenen Bereich der Öffentlicheit, der ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Hotel- und Tourismusschulen Zell/Zillertal in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1997 faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Spruch: dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut: "Wegen des Verdachts, Prof. Mag. AD. habe (1) sich in unzulässiger Weise seit dem Schuljahr 1994/95 seinen Schülerinnen sexuell genähert, ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §109 Abs1;BDG 1979 §109 Abs3;BDG 1979 §110 Abs1;BDG 1979 §118 Abs1;BDG 1979 §123 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/09/0190 3 Stammrechtssatz Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werd... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg dem Wachzimmer Polizeidirektion Salzburg in der Funktion des zweiten Wachkommandanten (Sicherheitswachebeamter) zur Dienstleistung zugeteilt. Mit dem als Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß bezeichneten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1995 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg dem Wachzimmer Polizeidirektion Salzburg in der Funktion des zweiten Wachkommandanten (Sicherheitswachebeamter) zur Dienstleistung zugeteilt. Mit dem als Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß bezeichneten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1995 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4 Stammrechtssatz Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden F... mehr lesen...