Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.Ziffer einsder Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.Ziffer 2die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.Ziffer 3Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.Ziffer 4die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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