RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0202

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen -

wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 zu fällen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090202.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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