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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2;Rechtssatz
Kann nicht bzw für einen Schuldspruch nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die unbeachtet gebliebenen Anordnungen nach § 52 Abs 2 BDG 1979 dem Beschuldigten (rechtzeitig) bekanntgemacht wurden, darf der Beschuldigte nicht disziplinär bestraft werden (vgl zum Erfordernis des Nachweises einer Dienstpflichtverletzung § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979). Eine Regel, wie § 5 Abs 1 VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarverfahren jedenfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090326.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012