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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §115 impl;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass von den Disziplinarbehörden nachvollziehbar zu begründen ist, warum bei bloßer Verletzung des § 27 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz ( d. h. des Alkoholverbotes während der Dienstzeit) den speziellen, vom Beamten ins Treffen geführten und von den Disziplinarbehörden auch nicht angezweifelten Ausnahmesituationen (Sterbebegleitung) nicht der Charakter eines Rechtfertigungs-, zumindest aber eines disziplinarrechtlich relevanten Entschuldigungsgrundes zugemessen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X03Im RIS seit
15.11.2001