RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0208

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
DGO Graz 1957 §111;
DGO Graz 1957 §78;

Rechtssatz

Nicht jede Verletzung einer Dienstvorschrift stellt bereits eine Dienstpflichtverletzung dar, ist doch im Sinne des § 78 DGO Graz 1957 lediglich die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten disziplinarrechtlich strafbar. Die rechtliche Folgerung, jemand habe schuldhaft gehandelt, setzt ausnahmslos auch die subjektive Tatseite betreffende Feststellungen voraus, insbesondere eine Auseinandersetzung mit vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten schuldausschließenden, rechtfertigenden oder entschuldbaren Umständen, was im Übrigen auch den damit korrespondierenden Tatbeständen des § 111 Abs. 1 lit. a bis d DGO Graz 1957 entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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