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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §118 Abs1 impl;Rechtssatz
Nicht jede Verletzung einer Dienstvorschrift stellt bereits eine Dienstpflichtverletzung dar, ist doch im Sinne des § 78 DGO Graz 1957 lediglich die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten disziplinarrechtlich strafbar. Die rechtliche Folgerung, jemand habe schuldhaft gehandelt, setzt ausnahmslos auch die subjektive Tatseite betreffende Feststellungen voraus, insbesondere eine Auseinandersetzung mit vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten schuldausschließenden, rechtfertigenden oder entschuldbaren Umständen, was im Übrigen auch den damit korrespondierenden Tatbeständen des § 111 Abs. 1 lit. a bis d DGO Graz 1957 entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X01Im RIS seit
15.11.2001