TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/18 96/09/0054

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §105;
BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §110 Abs2;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Peter U in S, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 42) vom 21. Dezember 1995, Zl. 12/1-DK-42/95, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß nach dem BDG 1979, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß wird als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen - soweit sie gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg als belangte Behörde erhoben wurde - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg dem Wachzimmer Polizeidirektion Salzburg in der Funktion des zweiten Wachkommandanten (Sicherheitswachebeamter) zur Dienstleistung zugeteilt.

Mit dem als Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß bezeichneten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1995 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 42) gegen den Beschwerdeführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen folgender Anschuldigungspunkte beschlossen:

"Er habe dadurch, daß er

am 7.8.1995 in seiner Funktion als zweiter Wachkommandant des WZ-PolDion die Weisung des dienstführenden, KI Helmut H, am 7.8.1995 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr einen SWB als Überwachungsposten beim türkischen Konsulat zu stellen, nicht befolgt habe;

die, im Dienstbefehl Nr. 5 vom 21.1.1994 für das WZ-PolDion in den Punkten II. 1 bzw. II. 3 der Wachverhaltungsvorschrift aufgetragenen, Außensicherungs- und Kontrollfahrten nicht vorgenommen bzw. veranlaßt habe, was am 7.8.1995, um 15.30 Uhr, durch den KI H im WZ festgestellt worden ist;

sich am 7.8.1995, um 16.15 Uhr beim Permanenzbeamten krank gemeldet und - obwohl die Krankheit keinen sofortigen Dienstabbruch erfordert habe - nicht für eine geordnete Dienstübergabe Sorge getragen (so z.B. ob ein Ersatzdienst eingeteilt hätte werden sollen) habe;

seit dem 1.2.1994 keinen OM-Block ausgefaßt habe, weshalb er nicht unmittelbar im Sinne des § 50 VStG 1950 habe tätig werden können;

schuldhaft gegen die Dienstpflichten gemäß §§ 44 Abs. 1 (Gehorsams- und Unterstützungspflicht) und 43 Abs. 1 (allgemeine Dienstpflichten, die den Beamten aufträgt, seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft ... mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen) in Verbindung mit § 91 BDG verstoßen."

Zur Begründung führte die Disziplinarkommission im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 7. August 1995 von KI H bei der Durchgabe der Standesmeldung fernmündlich angewiesen worden, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr den Überwachungsposten beim türkischen Generalkonsulat zu stellen. Um 12.15 Uhr habe KI H (über die Funkleitstelle) erfahren, daß beim türkischen Generalkonsulat kein Posten zur Ablöse gestellt worden sei. Eine Rückfrage beim Beschwerdeführer habe ergeben, daß dieser die Kommandierung nicht vorgenommen habe, weil der zuzuteilende SWB "überlastet" gewesen sei; der Beschwerdeführer habe die Meinung vertreten, daß bei einem Personalstand 1/1 keine Abkommandierung des eingeteilten SWB erfolgen müsse. Diese Bedenken habe der Beschwerdeführer jedoch an KI H nicht mitgeteilt. Die Ablöse des Postens beim türkischen Generalkonsulat sei deshalb verspätet (12.20 Uhr) vom Wachzimmer Nonntal aus erfolgt. Eine von KI H um 15.30 Uhr durchgeführte Wachzimmer-Kontrolle habe ergeben, daß der Beschwerdeführer und der eingeteilte SWB vor dem TV-Gerät beim Fernsehen angetroffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, "es sei ihm alles egal, ein weiteres Disziplinarverfahren sei ihm egal". Um 17.00 Uhr habe KI H im Wachzimmer Polizeidirektion von Inspektor H erfahren, daß sich der Beschwerdeführer um 16.15 Uhr wegen Mittelohrentzündung krank gemeldet habe. Eine Dienstübergabe (durch den Beschwerdeführer) sei aber nicht erfolgt; es sei auch keine Nachricht hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe auch den ihm am Anrufbeantworter aufgetragenen Rückruf nicht vorgenommen. KI H habe nicht gewußt, ob Maßnahmen für einen Verstärkerdienst zu treffen seien. Die eingetragen gewesenen Amtshandlungen hätten jedoch keine "Auslastung" ergeben, die ein Ausrücken verhindert hätte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16. August 1995 habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe angenommen, daß sich die Sache bei einem Personalstand 1/1 erledigt habe. Im Zeitpunkt des Anrufes für KI H um 12.15 Uhr sei bereits eine Ersatzstellung veranlaßt gewesen. Die Krankmeldung sei - nach Darstellung des Beschwerdeführers - vom Permanenzdienst angenommen worden. Die Schmerzen seien am 7.8. so heftig gewesen, daß er den Dienst habe abbrechen müssen. Einen Arzt habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am nächsten Tag konsultiert. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, auf Grundlage des im Disziplinarakt dargestellten Sachverhaltes in Verbindung mit der ihm von KI H individuell erteilten Weisung und der Wachverhaltensvorschrift, sich nicht weisungsgerecht verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe es als Wachkommandant unterlassen, im Zusammenhang mit seiner Krankmeldung die notwendigen Ersatzmaßnahmen zu veranlassen. Der Vorhalt, daß er seit 1. Dezember 1994 keinen OM-Block ausgefaßt habe, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden; er habe sich lediglich damit gerechtfertigt, daß er im Bedarfsfall mit BOM oder Anzeige vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, aus eigenem keine nachweisbaren Amtshandlungen während seiner Außendienststreifen besorgt zu haben und seiner Außendienstverpflichtung zu wenig Bedeutung beigemessen zu haben. Der Beschwerdeführer habe dazu Vorbringen erstattet, zum Teil habe er die Sachverhalte in Frage gestellt. Die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten, für die eine aufwendig dargestellte Verdachtslage gegeben sei, werde demnach in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen sein.

Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde werden die Disziplinarkommission und die Bundespolizeidirektion Salzburg als belangte Behörden bezeichnet. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß "die belangten Behörden nicht überhaupt davon abgesehen haben, die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission weiterzuleiten bzw. das Disziplinarverfahren nicht eingestellt haben, in eventu, daß mir die belangten Behörden trotz meines ausdrücklichen und schriftlichen Antrages vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht die Möglichkeit gegeben haben, durch Akteneinsicht vom Akteninhalt und damit von den mir gegenüber erhobenen Vorwürfen Kenntnis zu nehmen und bereits im Verfahren vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Stellungnahme abzugeben". Er beantragt, "den angefochtenen Verwaltungsakten aufzuheben, und zwar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt von den belangten Behörden in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und überdies Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangten Behörden zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können" und die belangten Behörden zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 1. März 1996 das Vorverfahren nur hinsichtlich der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres als belangter Behörde eingeleitet. Diese hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs. 1 erster Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Dienstbehörde, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 leg. cit. 1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß gemäß § 123 Abs. 2 leg. cit. den beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen geltend, die Dienstbehörde habe ihm am 8. September 1995 "unter Abschneidung aller verfahrensmäßigen Rechte" die Disziplinaranzeige zugestellt. Wäre ihm jedoch vor dieser Zustellung der Disziplinaranzeige Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden, hätte die Dienstbehörde von einer Disziplinaranzeige absehen und mit einer Belehrung oder Ermahnung vorgehen können. Auf Grund dieser Verfahrensverletzungen der "zweitbelangten Behörde" hätte die "erstbelangte Behörde" das Disziplinarverfahren nicht einleiten dürfen und die Disziplinarsache an die Dienstbehörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen müssen.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

In dem einen Einleitungsbeschluß vorangehenden Verwaltungsverfahren sind gemäß § 105 BDG 1979 - soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist - unter anderem auch die Bestimmungen des AVG über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Zum Parteiengehör zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluß ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, besteht die vom AVG abweichende Sonderbestimmung des § 109 Abs. 3 BDG 1979. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen läßt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG 1979 keinesfalls gezwungen ist -, hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (vgl. die hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061, vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, und vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0259).

Der Beschwerdeführer bringt (übereinstimmend mit der Aktenlage) ausdrücklich vor, daß ihm die Disziplinaranzeige am 8. September 1995 zugestellt und solcherart dieser Verpflichtung ihm gegenüber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen worden ist. Soweit der Beschwerdeführer jedoch "Verfahrensfehler im Vorfeld" dieser Zustellung der Disziplinaranzeige rügt, verkennt er, daß das dienstbehördliche Disziplinarverfahren erst mit Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. einer Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 beginnt. Dem Beschwerdeführer kamen demnach als "verdächtigen" Beamte - als solcher ist er weisungsgebundener Organwalter wie jeder andere Beamte auch - weder die in der Beschwerde behaupteten Parteirechte (auf Akteneinsicht und Stellungnahme) zu, noch bestand ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Belehrung oder einer Ermahnung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, sowie vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0359, und G. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, Seiten 318 und 396). Es war daher der Disziplinarkommission nicht verwehrt, ihre Entscheidung in dieser Phase des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der Disziplinaranzeige (und ohne weitere Ermittlungen) zu treffen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190).

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß das Verfahren nicht nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 eingestellt worden sei. Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0098, vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0122, vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109, vom 29. September 1992, Zl. 92/09/0154, und vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0099) dargelegt hat, handelt es sich bei § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 um einen Einstellungsfall besonderer Art. Die Handhabung dieser Bestimmung setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Damit scheidet aber eine aus § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluß von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluß enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist. Die Disziplinarbehörden haben im Beschwerdefall demnach aber zu Recht von einer Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG nicht Gebrauch gemacht, weil mit einer Einstellung des Verfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle - eben wegen der dafür erforderlichen Feststellung einer Tat und eines Verschuldens des Beschuldigten - Rechte des Beschwerdeführers hätten verletzt werden können.

Soweit die Beschwerde einen vom Inhalt der Disziplinaranzeige abweichenden Sachverhalt behauptet, wird allein damit nicht ausreichend dargetan, daß deshalb kein für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichender Tatverdacht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, daß die in der Disziplinaranzeige (in Verbindung mit der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers vom 16. August 1995) enthaltenen Tatsachen sowie die darin gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigen für die Annahme der Disziplinarkommission nicht ausreichend wären, gegen den Beschwerdeführer liege der im angefochtenen Bescheid in der nötigen Bestimmtheit umschriebene Tatverdacht vor.

Die gegen den angefochtenen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Daß die (auch) als belangte Behörde bezeichnete Bundespolizeidirektion einen Bescheid erlassen bzw. in seiner Angelegenheit durch eine als Bescheid zu wertende Erledigung normativ entschieden habe, wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0214, und vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0945).

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090054.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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