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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da das BDG 1979 auch einen Schuldspruch ohne Strafe kennt, muß aus dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig hervorgehen, wenn der Besch die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da für jenen Bereich der Öffentlicheit, der keinen Zugang zur Begründung des Disziplinarerkenntnisses hat, im Falle einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 in Ansehung der zwei möglichen Einstellungsgründe der Einstellungsgrund - für den Besch aber die Erledigung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs - unklar bleibt, hat die Behörde, wenn der Besch die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, mit einem Freispruch vorzugehen.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090209.X05Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016