RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0209

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §115;
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §128;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Da das BDG 1979 auch einen Schuldspruch ohne Strafe kennt, muß aus dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig hervorgehen, wenn der Besch die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da für jenen Bereich der Öffentlicheit, der keinen Zugang zur Begründung des Disziplinarerkenntnisses hat, im Falle einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 in Ansehung der zwei möglichen Einstellungsgründe der Einstellungsgrund - für den Besch aber die Erledigung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs - unklar bleibt, hat die Behörde, wenn der Besch die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, mit einem Freispruch vorzugehen.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090209.X05

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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