RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 impl;
BDG 1979 §126 Abs2;
DGO Graz 1957 §111;
DGO Graz 1957 §119 Abs2;

Rechtssatz

Eine Einstellung im Sinne des § 111 DGO Graz 1957 ist nach rechtskräftiger Beschlussfassung über die Einleitung und Verhandlung bzw. Durchführung der Disziplinarverhandlung nicht mehr zulässig, weil das auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung auszusprechende Disziplinarerkenntnis im Sinn des § 119 Abs. 2 DGO Graz 1957 ausschließlich nur noch auf Schuld- oder Freispruch lauten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X02

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten