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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §118 Abs1 impl;Rechtssatz
Eine Einstellung im Sinne des § 111 DGO Graz 1957 ist nach rechtskräftiger Beschlussfassung über die Einleitung und Verhandlung bzw. Durchführung der Disziplinarverhandlung nicht mehr zulässig, weil das auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung auszusprechende Disziplinarerkenntnis im Sinn des § 119 Abs. 2 DGO Graz 1957 ausschließlich nur noch auf Schuld- oder Freispruch lauten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090208.X02Im RIS seit
15.11.2001