RS Lvwg 2018/6/14 LVwG-S-973/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
VStG 1991 §9 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2

Rechtssatz

Da es sich bei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat demnach entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH 91/19/0136 u.a.) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und entsprechende Beweisanträge zu stellen, um der Behörde (dem Gericht) eine Beurteilung dahin gehend zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Falle seiner Richtigkeit die Schuldlosigkeit zu erweisen. Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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