Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Für die Beurteilung der Ruhezeit (§ 28 Abs 5 AZG) ist nicht der Zeitraum zwischen zwei Lenkzeiten heranzuziehen, sondern es ist – wie explizit von Art 8 der VO (EG) 561/2006 angeordnet – der 24-Stunden-Zeitraum „nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit“ ausschlaggebend. […] Auch in seiner authentischen Fassung (in englischer Sprache) stellt der Wortlaut der Verordnung auf den 24-Stunden-Zeitraum seit Ende der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ab. Eine andere Auslegung zum Begriff der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit lässt der klare und eindeutige Wortlaut des Art 8 VO (EG) 561/2006 nicht zu.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Lenk- und Ruhezeiten; Transportbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.746.001.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021