RS Lvwg 2020/12/29 LVwG-S-746/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Ruhezeit (§ 28 Abs 5 AZG) ist nicht der Zeitraum zwischen zwei Lenkzeiten heranzuziehen, sondern es ist – wie explizit von Art 8 der VO (EG) 561/2006 angeordnet – der 24-Stunden-Zeitraum „nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit“ ausschlaggebend. […] Auch in seiner authentischen Fassung (in englischer Sprache) stellt der Wortlaut der Verordnung auf den 24-Stunden-Zeitraum seit Ende der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ab. Eine andere Auslegung zum Begriff der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit lässt der klare und eindeutige Wortlaut des Art 8 VO (EG) 561/2006 nicht zu.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Lenk- und Ruhezeiten; Transportbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.746.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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