Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes vertretungsbefugtes Organ nicht von vornherein von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten. Eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses einzelnen Organs) stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „Verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG dar. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (vgl. VwGH 2014/02/0002 u.a.).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018