Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Es ist die Pflicht jedes Arbeitgebers, durch ein dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (vgl. VwGH 82/11/0380). Erschöpft sich ein Kontrollsystem in (wenn auch regelmäßig abgehaltenen) Schulungen und darin, dass die Lenker angewiesen werden, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar (vgl. VwGH 91/19/0201).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018