Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2020Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Lenker mit dem ihm zugeordneten Lastkraftwagen während der fraglichen Zeiträume nicht zum Betriebssitz zurückgekehrt ist, vermag [den Verantwortlichen nach § 9 Abs 1 VStG] nicht von der ihn treffenden Verpflichtung zur Einrichtung eines laufenden, wirksamen Kontrollsystems zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ausfüllens der Schaublätter zu befreien.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; fortgesetztes Delikt; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.186.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020