RS Lvwg 2019/7/26 LVwG-S-95/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
32014R0165 KontrollgeräteV Art6 Abs1

Rechtssatz

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person in der Funktion als Verkehrsleiter eines Unternehmens wird durch die Verordnung (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates nicht begründet, da sie keine Regelungen betreffend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters enthält und der Inhalt der Verordnung nicht geeignet ist, den primären Vorrang des

§ 9 VStG zu derogieren.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Verantwortlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.95.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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