Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person in der Funktion als Verkehrsleiter eines Unternehmens wird durch die Verordnung (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates nicht begründet, da sie keine Regelungen betreffend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters enthält und der Inhalt der Verordnung nicht geeignet ist, den primären Vorrang des
§ 9 VStG zu derogieren.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Verantwortlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.95.001.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019