RS Lvwg 2020/1/25 LVwG-S-186/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.01.2020

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3 lita
32014R0165 KontrollgeräteV Art36
VStG 1991 §9 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst bei einem fortgesetzten Delikt – dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird – die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen (vgl VwGH 97/11/0188). Insbesondere liegt bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinandergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde, der die Annahme eines „Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts [hier: ordnungswidriges Ausfüllen von Schaublättern] rechtfertigt.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; fortgesetztes Delikt; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.186.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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