Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.01.2020Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst bei einem fortgesetzten Delikt – dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird – die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen (vgl VwGH 97/11/0188). Insbesondere liegt bei im engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinandergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde, der die Annahme eines „Gesamtkonzepts" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Delikts [hier: ordnungswidriges Ausfüllen von Schaublättern] rechtfertigt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; fortgesetztes Delikt; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.186.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020