Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2023Norm
AZG §28 Abs6Rechtssatz
Der Tatort iSd § 27 Abs 1 VStG ist bei einer Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde bzw dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammenfallen (vgl VwGH Ra 2015/11/0005 ua).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportbereich; Arbeitszeit; Tatort; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.80.001.2023Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023