Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AZG §28 Abs5Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 2011/10/0050 u.a.) ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, auf Grund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten, darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. VwGH 2004/03/0050) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018