TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/6 LVwG-S-80/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2023
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Entscheidungsdatum

06.03.2023

Norm

AZG §28 Abs6
VStG 1991 §27 Abs1
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  5. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  6. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  7. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  8. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  10. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  11. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  12. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  13. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  14. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  15. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  17. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  20. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  22. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  23. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Dezember 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) iVm der EG-VO 165/2014, wie folgt:

Aus Anlass der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Dezember 2022, ***, wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgehoben.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) iVm

§ 38 VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 09.12.2022, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) idF BGBl. I Nr. 58/2022 iVm Art. 32 Abs. 1 EG-VO 165/2014 iVm Art. 33 Abs. 1 EG-VO 165/2014 nach § 28 Abs. 6 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Mindestgeldstrafe) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 06.09.2022, 16:53 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung FR ***

Fahrzeug: ***; ***,

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber gem. § 9 Abs. 1 VStG der Unternehmung C mit Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt.

Das angeführte Fahrzeug wurde von E gelenkt, obwohl der Fahrer das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 19.8.2022, 8:09 Uhr bis 20.8.2022, 8:45 Uhr verwendet hat.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer z.H. dessen Vertreter am 22.12.2022 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter fristgerecht mit E-Mail-Eingabe vom 10.01.2023 Beschwerde erhoben, im Wesentlichen Inhaltliches ausgeführt und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet, da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers „der Sachverhalt unstrittig und die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers als Arbeitgeber und Unternehmensinhaber eine reine Rechtsfrage“ sei.

Da das Bezug habende Straferkenntnis entsprechend dem Inhalt des Behördenaktes dem zuständigen Arbeitsinspektorat *** (Geschäftsstelle ***) von der Behörde nicht zugestellt worden war, hat die Behörde diese Zustellung mit E-Mail vom 02.03.2023 nachgeholt.

Das AI *** (Geschäftsstelle ***) hat mit Schriftsatz vom 03.03.2023 zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme abgegeben und u.a. Folgendes ausgeführt:

„…

Ergänzend darf dazu aber auch bemerkt werden, dass nach Ansicht des Arbeitsinspektorates *** die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Entscheidung iSd § 27 Abs. 1 VStG als unzuständige Behörde getroffen hat.

Tatort ist der Sitz des Unternehmens, daher wäre die Bezirkshauptmannschaft Liezen zuständige Behörde.

…“.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte von folgendem, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

Der Fahrer E, geboren ***, war zum angelasteten Tatzeitpunkt, am 06.09.2022 um 16:53 Uhr, als Lenker der auf A, ***, ***, zugelassenen Kraftfahrzeugkombination mit dem polizeilichen Kennzeichen *** und *** als Beschäftigter des Einzelunternehmens C mit dem Sitz in ***, ***, bei einer Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr - Kraftfahrzeugkombination mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht (Kraftfahrzeug und Anhänger) über 3,5 t - eingesetzt und hat dabei das Schaublatt mehr als 24 Stunden, nämlich vom 19.08.2022, 08:09 Uhr bis 20.08.2022, 08:45 Uhr, verwendet.

Die Tatanlastung erfolgte gemäß dem Inhalt des Ausspruches des Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG als „Inhaber der Unternehmung C mit Sitz in ***, ***“.

Der Sitz der Unternehmensleitung des Arbeitgebers, des Einzelunternehmens C, bei welchem der Fahrer E, geboren ***, zum angelasteten Tatzeitpunkt als beschäftigter Lenker eingesetzt war, befindet sich in ***, ***.

*** liegt im Verwaltungsbezirk Liezen, einem politischen Bezirk des Landes Steiermark.

A hatte seinen melderechtlich erfassten Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, vielmehr in ***, ***, sodass eine Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 29a VStG 1991 wegen der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in einem anderen Bundesland gar nicht erfolgen konnte (bzw. auch nicht erfolgt ist).

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat das verfahrensgegenständliche, in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen.

Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass E im angelasteten Tatzeitpunkt als beschäftigter Lenker der vom Beschwerdeführer als Inhaber zu vertretenden Unternehmung C mit Sitz in ***, ***, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr zur Güterbeförderung eingesetzt war, dabei das Kraftfahrzeug samt Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t gelenkt hat, obwohl das Schaublatt vom 19.08.2022, von 08:09 Uhr, bis 20.08.2022, 08:45 Uhr, somit mehr als 24 Stunden, verwendet wurde, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde bzw. in der Beschwerde selbst nicht bestritten.

Der Zulassungsbesitzer der Kraftfahrzeugkombination mit den polizeilichen Kennzeichen *** und *** wurde u.a. zu: „EG-VO - Kontrollgerät - Schaublatt zu lange verwendet, Arbeitgeber § 28 Abs. 6 Ziffer 1 AZG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 165/2014“ bereits in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung LVA FB 2.4 – Gefahrgut vom 06.09.2022, GZ-P: ***, mit „Name: A (männlich) geboren: *** Anschrift: ***, A-***“ angeführt.

Rechtlich wurde erwogen:

§ 28 Abs. 5 und Abs. 6 Arbeitszeitgesetz:

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

b) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.

Artikel 32 Abs. 1 EG VO 165/2014:

Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher

Artikel 33 Abs. 1 EG VO 165/2014:

Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) BGBl.  Nr. 52/2019 idF. BGBl. I Nr. 58/2018 lauten (auszugsweise):

"§ 2. (1) ...

(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

...

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

..."

Gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, der Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammenfallen (vgl. VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005, u.a.).

Nach den oben wiedergegeben Feststellungen befand und befindet sich der Sitz der der Einzelfirma C in A-***, ***. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Unternehmensleitung von einem Sitz des Unternehmens im Sprengel der belangten Behörde ausgeübt hätte, ergaben sich zu keinem Zeitpunkt der bei der Behörde und beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren.

Der Arbeitgeber A hätte im Zusammenhang mit den Bestimmungen des AZG die erforderlichen Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Vorschriften des AZG am Sitz der Unternehmensleitung in ***, ***, setzen müssen.

Als Tatort ist somit der Sitz der Unternehmensleitung der Einzelfirma C in ***, ***, anzusehen. Für eine Anwendung des § 27 Abs. 2 VStG war angesichts dessen kein Platz.

Eine örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wegen Übertretung des AZG gemäß § 27 Abs. 1 VStG war nicht gegeben (auch wenn die Anhaltung und Kontrolle im Verwaltungsbezirk Amstetten erfolgte), weil sich der Sitz der Unternehmensleitung der Einzelfirma C nicht in deren Sprengel befindet.

Da im Hinblick auf das oben Ausgeführte zuvorderst (auch ohne diesbezügliche Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreter) die Unzuständigkeit der das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassenden Behörde festzustellen war, war das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben.

Da im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nicht abgelaufen ist und innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine (von der hierfür in weiterer Folge zuständigen Behörde zu prüfende) Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu verfügen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, die maßgeblichen Sachverhaltselemente bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststanden, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und da keine der Parteien (das zuständige Arbeitsinspektorat hat schriftlich mitgeteilt, dass eine Verhandlung für den Fall der Aufhebung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht beantragt wird) die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt hat, wie auch dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportbereich; Arbeitszeit; Tatort; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.80.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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