TE OGH 1997/5/28 9ObA64/97w

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Gerhard Puschner und o.Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragsteller 1. Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6/5/20. 2. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, 8010 Graz, Hamerlinggasse 3, 3. Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9010 Klagenfurt, Museumgasse 5/III, 4. Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3, 5. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19, alle vertreten durch Dr.Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuß, 1081 Wien, Albertgasse 35, vertreten durch Dr.Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag betreffend Sonderzahlungen für Zeiten ohne Entgelt für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Gerhard Puschner und o.Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragsteller 1. Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6/5/20. 2. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, 8010 Graz, Hamerlinggasse 3, 3. Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9010 Klagenfurt, Museumgasse 5/III, 4. Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3, 5. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19, alle vertreten durch Dr.Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuß, 1081 Wien, Albertgasse 35, vertreten durch Dr.Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag betreffend Sonderzahlungen für Zeiten ohne Entgelt für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird festgestellt, daß § 19 Z 1 und 2 des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft dahingehend zu verstehen ist, daß Sonderzahlungen nur für den Zeitraum gebühren, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht.Es wird festgestellt, daß Paragraph 19, Ziffer eins und 2 des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft dahingehend zu verstehen ist, daß Sonderzahlungen nur für den Zeitraum gebühren, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG (Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG 1025 und 1027; zum Fünftantragsteller: Beschluß der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung Salzburg vom 10.3.1952 Abt.VII-Zl 0/ 15-52). Sie sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungs- verfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311).Sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG (Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG 1025 und 1027; zum Fünftantragsteller: Beschluß der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung Salzburg vom 10.3.1952 Abt.VII-Zl 0/ 15-52). Sie sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungs- verfahrens legitimiert vergleiche Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 311).

Der von den Antragstellern mit dem Antrags- gegner abgeschlossene Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft (in der Folge: Mantelvertrag) enthält ua folgende Bestimmungen:

"§ 19 Sonderzahlungen

1. In der Zeit von 1. bis 15.Juli erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer einen Urlaubszuschuß. Dieser beträgt das 170fache der Bemessungsgrundlage. Der Urlaubszuschuß ist jeweils für die innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zurückgelegten Dienstzeiten zu berechnen.

2. Vollbeschäftigte Dienstnehmer erhalten für das laufende Jahr ein Weihnachtsgeld in der Höhe des 170fachen der Bemessungsgrundlage. Dieses Weihnachtsgeld wird an ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer in der Zeit vom 1. bis 15.November ausbezahlt.

Derselbe Auszahlungstermin gilt auch für nicht ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer, sofern sie am 31.Oktober bereits 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) im laufenden Jahr erreicht haben.

Alle übrigen Dienstnehmer erhalten das Weihnachtsgeld in der Zeit vom

1. bis 15.Dezember.

.................

3. Bemesssungsgrundlage im Sinne der Zl 1 und 2 ist

a) für Dienstnehmer, für die gemäß § 15 a Zl 5 ein Stundensatz zu ermitteln ist, dieser Stundensatz, höchstens jedoch 125 Prozent des kollektivvertraglichen Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie;a) für Dienstnehmer, für die gemäß Paragraph 15, a Zl 5 ein Stundensatz zu ermitteln ist, dieser Stundensatz, höchstens jedoch 125 Prozent des kollektivvertraglichen Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie;

b) für alle anderen Dienstnehmer der zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Sonderzahlungen für eine Arbeitsstunde gebührende Lohn, höchstens jedoch 125 Prozent des kollektivvertraglichen Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

4. Dienstnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen. Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

5. Als vollbeschäftigt gelten Dienstnehmer, die im jeweiligen Bemessungsjahr mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) erreichen. Alle anderen Dienstnehmer erhalten den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen, den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden.

6. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes sind bei der Bemessung dieser Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.

7. Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen entsteht erst nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 60 Arbeitstagen.

................

§ 24 Zusammenrechnung von Dienstzeiten

1. Zur Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des

Dienstverhältnisses richten (Urlaubsausmaß nach § 14 Zl 1, Anspruch

auf Krankenentgelt nach § 15, Kündigungsfristen nach § 17 Zl 1 sowie

Abfertigungen nach § 20), werden für nicht ununterbrochen

beschäftigte Dienstnehmer die Arbeitszeiten zusammengezählt.

...........

................

3. Als Arbeitstage (Arbeitsstunden) zählen effektive Arbeitszeiten,

bezahlte Wegzeiten (§ 6 Zl 1 bis 3), bezahlte Feiertage (§ 7),

Freizeit zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten in der eigenen

Wirtschaft (§ 13), Urlaubszeiten (§ 14), Entgelttage (§§ 15 und 15d)

und Arbeitsversäumnisse von Mitgliedern der Betriebsvertretung, die

durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen und für die

Entgelt gebührt, sowie Fehltage dieser Personen, für die kein

Entgeltanspruch besteht, im Höchstausmaß von 18 Werktagen im Jahr.

....................."

Die Antragsteller begehren die im Spruch ersichtliche Feststellung. In ihren Mitgliedsbetrieben bestünden Dienstverhältnisse mit Forstarbeitern, auf die der Mantelvertrag anzuwenden sei. Die angestrebte Feststellung sei für eine größere Anzahl von Mitgliedsbetrieben von Bedeutung. Dabei sei von Dienstnehmern auszugehen, deren Dienstverhältnisse aufrecht sind, die aber - nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung durch den Betrieb gemäß § 15 des Mantelvertrages - Krankengeld nach § 141 ASVG beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 21.11.1989, 88/08/0211, zum (im maßgeblichen Zusammen- hang wortidenten) Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundes- forste die Auffassung vertreten, daß für Krankenstandszeiten, die keine "Entgelttage" iS des zit. Kollektivvertrages seien, keine (aliquoten) Sonderzahlungen gebührten. Hingegen habe der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 88/92 den gegenteiligen Standpunkt vertreten und dabei auf § 16 NÖ LAO verwiesen, dem zu entnehmen sei, daß Sonderzahlungen "lediglich zusätzlich zu dem laufenden Entgelt gebühren" und der in seinem Abs 2 für die anteilige Berechnung der Sonderzahlungen bei während des Kalenderjahres begin- nenden oder endenden Dienstverhältnissen auf die "zurückgelegte Dienstzeit" abstelle; für die Arbeitnehmer ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen seien im Hinblick auf den relativ zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelung nichtig. Nunmehr habe aber der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 38/94 und 8 ObA 279/94 die Rechtsauffassung vertreten, daß Sonderzahlungen einen Teil des für die Arbeitsleistung geschuldeten Entgeltes bildeten und daher mangels abweichender Vereinbarung nicht für Zeiten gebühren, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung bestehe. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sei davon auszugehen, daß § 16 Abs 1 NÖ LAO nur einen Rechts- anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld dem Grunde nach schaffe, während für die Berechnung von Ausmaß und Höhe der Sonderzahlungen der Kollektivvertrag heranzuziehen sei. Dieser stelle aber auf "vollbeschäftigte Dienstnehmer" und "Arbeitstage" ab. Entgeltfreie Zeiten seien nach § 24 Abs 3 des Mantelvertrages keine "Arbeitstage". Während der Zeit des Krankengeldbezuges erhalte der Dienstnehmer zufolge der im § 125 ASVG vorgesehenen Pauschalierung die Sonderzahlungen abgegolten. Es sei daher nicht einzusehen, daß zusätzlich zu dieser Abgeltung auch noch Sonderzahlungen auf der Basis des Kollektivvertrages bezahlt werden sollten.Die Antragsteller begehren die im Spruch ersichtliche Feststellung. In ihren Mitgliedsbetrieben bestünden Dienstverhältnisse mit Forstarbeitern, auf die der Mantelvertrag anzuwenden sei. Die angestrebte Feststellung sei für eine größere Anzahl von Mitgliedsbetrieben von Bedeutung. Dabei sei von Dienstnehmern auszugehen, deren Dienstverhältnisse aufrecht sind, die aber - nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung durch den Betrieb gemäß Paragraph 15, des Mantelvertrages - Krankengeld nach Paragraph 141, ASVG beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 21.11.1989, 88/08/0211, zum (im maßgeblichen Zusammen- hang wortidenten) Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundes- forste die Auffassung vertreten, daß für Krankenstandszeiten, die keine "Entgelttage" iS des zit. Kollektivvertrages seien, keine (aliquoten) Sonderzahlungen gebührten. Hingegen habe der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 88/92 den gegenteiligen Standpunkt vertreten und dabei auf Paragraph 16, NÖ LAO verwiesen, dem zu entnehmen sei, daß Sonderzahlungen "lediglich zusätzlich zu dem laufenden Entgelt gebühren" und der in seinem Absatz 2, für die anteilige Berechnung der Sonderzahlungen bei während des Kalenderjahres begin- nenden oder endenden Dienstverhältnissen auf die "zurückgelegte Dienstzeit" abstelle; für die Arbeitnehmer ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen seien im Hinblick auf den relativ zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelung nichtig. Nunmehr habe aber der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 38/94 und 8 ObA 279/94 die Rechtsauffassung vertreten, daß Sonderzahlungen einen Teil des für die Arbeitsleistung geschuldeten Entgeltes bildeten und daher mangels abweichender Vereinbarung nicht für Zeiten gebühren, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung bestehe. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sei davon auszugehen, daß Paragraph 16, Absatz eins, NÖ LAO nur einen Rechts- anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld dem Grunde nach schaffe, während für die Berechnung von Ausmaß und Höhe der Sonderzahlungen der Kollektivvertrag heranzuziehen sei. Dieser stelle aber auf "vollbeschäftigte Dienstnehmer" und "Arbeitstage" ab. Entgeltfreie Zeiten seien nach Paragraph 24, Absatz 3, des Mantelvertrages keine "Arbeitstage". Während der Zeit des Krankengeldbezuges erhalte der Dienstnehmer zufolge der im Paragraph 125, ASVG vorgesehenen Pauschalierung die Sonderzahlungen abgegolten. Es sei daher nicht einzusehen, daß zusätzlich zu dieser Abgeltung auch noch Sonderzahlungen auf der Basis des Kollektivvertrages bezahlt werden sollten.

Der Antragsgegner sprach sich gegen die begehrte Feststellung aus. Maßgeblich sei § 16 NÖ LAO, der vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 88/92 zutreffend dahin ausgelegt worden sei, daß nicht auf tatsächliche Arbeitszeiten sondern auf zurückgelegte Dienstzeiten abzustellen sei. Auch nach § 19 Abs 1 des Mantelvertrages sei der Urlaubszuschuß nach "zurückgelegten Dienstzeiten" zu berechnen. Für die Weihnachtsremuneration nehme § 19 Abs 2 des Mantel- vertrages nicht auf zurückgelegte Dienstzeiten, aber auch nicht auf zurückgelegte Arbeitszeiten Bezug. Insgesamt spreche § 19 des Mantelvertrages von Sonderzahlungen in der Höhe der 170-fachen Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage sei der für eine Arbeitsstunde gebührende Lohn, wobei nicht auf die Arbeitsstunde des betroffenen Dienstnehmers, sondern auf eine abstrakte Arbeitsstunde abgestellt werde. Insofern gingen die Antragsteller zu Unrecht von den sich aus § 19 des Mantelvertrages in dieser Form nicht ergebenden Worten "vollbeschäftigte Dienstnehmer" und "Arbeitstage" aus. Vielmehr gebührten gemäß § 19 des Mantelvertrages Sonderzahlungen nach Maßgabe zurück- gelegter Dienstzeiten auf der abstrakten Bemessungsbasis einer Arbeitsstunde der jeweiligen Lohnkategorie.Der Antragsgegner sprach sich gegen die begehrte Feststellung aus. Maßgeblich sei Paragraph 16, NÖ LAO, der vom Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 88/92 zutreffend dahin ausgelegt worden sei, daß nicht auf tatsächliche Arbeitszeiten sondern auf zurückgelegte Dienstzeiten abzustellen sei. Auch nach Paragraph 19, Absatz eins, des Mantelvertrages sei der Urlaubszuschuß nach "zurückgelegten Dienstzeiten" zu berechnen. Für die Weihnachtsremuneration nehme Paragraph 19, Absatz 2, des Mantel- vertrages nicht auf zurückgelegte Dienstzeiten, aber auch nicht auf zurückgelegte Arbeitszeiten Bezug. Insgesamt spreche Paragraph 19, des Mantelvertrages von Sonderzahlungen in der Höhe der 170-fachen Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage sei der für eine Arbeitsstunde gebührende Lohn, wobei nicht auf die Arbeitsstunde des betroffenen Dienstnehmers, sondern auf eine abstrakte Arbeitsstunde abgestellt werde. Insofern gingen die Antragsteller zu Unrecht von den sich aus Paragraph 19, des Mantelvertrages in dieser Form nicht ergebenden Worten "vollbeschäftigte Dienstnehmer" und "Arbeitstage" aus. Vielmehr gebührten gemäß Paragraph 19, des Mantelvertrages Sonderzahlungen nach Maßgabe zurück- gelegter Dienstzeiten auf der abstrakten Bemessungsbasis einer Arbeitsstunde der jeweiligen Lohnkategorie.

Der Feststellungsantrag ist berechtigt.

Es entspricht herrschender Ansicht, daß das allgemeine funktionelle Leistungssynallagma in der Regel auch für die Entgeltpflicht des Arbeitgebers von Bedeutung ist. Die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zeigt sich darin, daß ohne Arbeitsleistung in der Regel auch keine Entgeltpflicht entsteht (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 172 mwH; Krejci in Rummel ABGB2 § 1154 b Rz 1; Wilhelm in ecolex 1996, 6 ua). Dieser Grundsatz ist zwar vielfach durchbrochen, doch bedürfen die Ausnahmen einer Ausgestaltung durch einen Normgeber oder die Vertragsparteien. Hinsichtlich der Sonderzahlungen ist der allenfalls früher motivierende Zusammenhang mit Urlaub und Weihnachten weitestgehend weggefallen, wie sich aus der Fälligkeit und dem Umstand ergibt, daß der Anspruch keine bestimmte Widmung voraussetzt. Es geht dabei im wesentlichen nur mehr um die Inanspruchnahme der Lohnsteuerbegünstigung gemäß § 67 Abs 1 EStG (8 ObA 289/95 mwH). Sonderzahlungen sind demnach eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 449 ff mwH; B.Trost, Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten, DRdA 1995, 116 ff, 117 mwH; aM Runggaldier, Anspruch auf anteilige Remuneration doch beschränkbar? RdW 1995, 64 ff, 66, der damit auch eine bestimmte Betriebstreue abgegolten haben will).Es entspricht herrschender Ansicht, daß das allgemeine funktionelle Leistungssynallagma in der Regel auch für die Entgeltpflicht des Arbeitgebers von Bedeutung ist. Die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zeigt sich darin, daß ohne Arbeitsleistung in der Regel auch keine Entgeltpflicht entsteht vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 172 mwH; Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1154, b Rz 1; Wilhelm in ecolex 1996, 6 ua). Dieser Grundsatz ist zwar vielfach durchbrochen, doch bedürfen die Ausnahmen einer Ausgestaltung durch einen Normgeber oder die Vertragsparteien. Hinsichtlich der Sonderzahlungen ist der allenfalls früher motivierende Zusammenhang mit Urlaub und Weihnachten weitestgehend weggefallen, wie sich aus der Fälligkeit und dem Umstand ergibt, daß der Anspruch keine bestimmte Widmung voraussetzt. Es geht dabei im wesentlichen nur mehr um die Inanspruchnahme der Lohnsteuerbegünstigung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG (8 ObA 289/95 mwH). Sonderzahlungen sind demnach eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 449 ff mwH; B.Trost, Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten, DRdA 1995, 116 ff, 117 mwH; aM Runggaldier, Anspruch auf anteilige Remuneration doch beschränkbar? RdW 1995, 64 ff, 66, der damit auch eine bestimmte Betriebstreue abgegolten haben will).

Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung besteht für Zeiten, in

denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht -

etwa im Fall der Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wegen

Krankheit (§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG) - auch kein Anspruch auf

Sonderzahlungen, soferne nichts Gegenteiliges vereinbart oder etwa

durch Kollektivvertrag oder eine andere auf das jeweilige

Arbeitsverhältnis einwirkende Norm angeordnet ist (so schon 9 ObA

177/93 = WBl 1993, 403; nunmehr 9 ObA 38/94 = Arb 11.197 = SZ 67/94 =

WBl 1994, 339 = RdW 1994, 405; 8 ObA 264-266/94 = SZ 67/108 = RdW

1995, 26 = ecolex 1994, 705 = DRdA 1995, 336 [Trost]; 8 ObA 279/94 =

DRdA 1995, 339 [Trost] = JBl 1995, 603 = RdW 1995, 144 = ecolex 1995,

201; 8 ObA 289/95; 9 ObA 19/96 = ecolex 1996, 619 = RdW 1996, 600; 8

ObA 2019/96m; 9 ObA 2047/96m = ARD 4760/23/96 = SozArb 1996 H 4 S 7;

9 ObA 2132/96m).

An diesen Grundsätzen hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995,

BGBl 832, nichts geändert, weil darin nur bezüglich des grundsätzlich

in natura zu verbrauchenden Urlaubs bestimmt wird, daß er für Zeiten,

in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt wird und

daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in

dem der Entgeltanspruch nicht zur Gänze fortbesteht, der

Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung das ungeschmälerte Entgelt

- unter Einschluß der Sonderzahlungen als Teil dieses Entgeltes -

zugrundezulegen ist, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob

bestimmte Entgeltteile auch für entgeltfreie Perioden gebühren (9 ObA

19/96 = ecolex 1996, 619 = RdW 1996, 600; 9 ObA 2047/96m = ARD

4760/23/96 = SozArb 1996 H 4 S 7; 9 ObA 2132/96m).

Es ist daher zu prüfen, ob die für Land- und Forstarbeiter geltenden Landarbeitsordnungen (Landesgesetze), die in Ausführung des LAG (als Grundsatzgesetz iS des Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG) ergingen, oder der Mantelvertrag selbst insofern eine Besserstellung der Arbeitnehmer iS der Gewährung von Sonderzahlungen auch für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten vorsehen.Es ist daher zu prüfen, ob die für Land- und Forstarbeiter geltenden Landarbeitsordnungen (Landesgesetze), die in Ausführung des LAG (als Grundsatzgesetz iS des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) ergingen, oder der Mantelvertrag selbst insofern eine Besserstellung der Arbeitnehmer iS der Gewährung von Sonderzahlungen auch für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten vorsehen.

In der im Antrag zitierten Entscheidung 9 ObA 88/92 hat der Oberste

Gerichtshof einen derartigen Anspruch der Arbeitnehmer aus § 16 NÖ

LAO abgeleitet, nach dessen Abs 2 dem Dienstnehmer die

Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten

Dienstzeit anteilsmäßig gebühren, wenn das Dienstverhältnis während

des Kalenderjahres beginnt oder endet. Dies entsprach der damaligen

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der aus vergleichbaren

Kollektivvertragsbestimmungen über die Aliquotierung der

Sonderzahlungen für Rumpfjahre abgeleitet hatte, daß für die

Sonderzahlungen generell nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses

abgestellt werde und daher auch für die Dauer entgeltfreien

Krankenstandes Sonderzahlungen gebührten (9 ObA 177/93 = WBl 1993,

403; 9 ObA 221/89 = RdW 1990, 55). Von dieser Rechtsprechung ist aber

der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 8 ObA

2019/96m (= WBl 1996, 408 = EvBl 1996/157) und 9 ObA 2047/96m (= ARD

4760/23/96 = SozArb 1996 H 4 S 7) wieder abgegangen, weil - wie auch

Trost (in "Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten" DRdA 1995, 116 ff [127] überzeugend dargelegt hat - aus der Aliquotierung für die Rumpfjahre für die Frage, ob Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten während des aufrechten Dienstverhältnisses ungekürzt gebühren, nichts zu gewinnen ist (siehe auch Schrank, ecolex 1995, 193 ff [195]). Von der eben erörterten Aliquotierungsregelung für Rumpfjahre abgesehen, sind aber weder der NÖ LAO noch den Landarbeitsordnungen der anderen Bundesländer Anhaltspunkte für die Gewährung eines Anspruches auf Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten zu entnehmen.

Auch dem Mantelvertrag ist eine Anordnung, daß Sonderzahlungen auch für entgeltfreie Krankenstandszeiten gebühren, nicht zu entnehmen:

Nach dessen § 19 Z 1 und 2 erhalten "vollbeschäftigte Dienstnehmer" einen Urlaubszu- schuß bzw ein Weihnachtsgeld. § 19 Z 5 normiert, daß Dienstnehmer als "vollbeschäftigt" gelten, "die im jeweiligen Bemessungsjahr mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeits- stunden) erreichen" und daß alle anderen Dienstnehmer "den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonder- zahlungen" erhalten, "den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden". Nach der in § 24 des Mantelvertrages enthaltenen Definition der Begriffe "Arbeitstage" und "Arbeitsstunden" gehören Krankenstands- zeiten, die keine "Entgelttage" iS der §§ 15 und 15d sind, nicht zu den "Arbeitstagen" bzw. "Arbeitsstunden". Diese Definition ist - da der Mantelvertrag keine andere enthält - auch auf die Auslegung des § 19 des Mantelvertrages anzuwenden (ebenso VwGH 21.11.1989, 88/08/0211). Danach stellen Krankenstandszeiten, die keine "Entgelttage" iS der §§ 15 und 15d sind, keine "Beschäftigung" (= Arbeitstage) dar, weshalb sie den Anspruch auf Sonderzahlungen mindern.Nach dessen Paragraph 19, Ziffer eins und 2 erhalten "vollbeschäftigte Dienstnehmer" einen Urlaubszu- schuß bzw ein Weihnachtsgeld. Paragraph 19, Ziffer 5, normiert, daß Dienstnehmer als "vollbeschäftigt" gelten, "die im jeweiligen Bemessungsjahr mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeits- stunden) erreichen" und daß alle anderen Dienstnehmer "den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonder- zahlungen" erhalten, "den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden". Nach der in Paragraph 24, des Mantelvertrages enthaltenen Definition der Begriffe "Arbeitstage" und "Arbeitsstunden" gehören Krankenstands- zeiten, die keine "Entgelttage" iS der Paragraphen 15 und 15d sind, nicht zu den "Arbeitstagen" bzw. "Arbeitsstunden". Diese Definition ist - da der Mantelvertrag keine andere enthält - auch auf die Auslegung des Paragraph 19, des Mantelvertrages anzuwenden (ebenso VwGH 21.11.1989, 88/08/0211). Danach stellen Krankenstandszeiten, die keine "Entgelttage" iS der Paragraphen 15 und 15d sind, keine "Beschäftigung" (= Arbeitstage) dar, weshalb sie den Anspruch auf Sonderzahlungen mindern.

Die vom Antragsgegner gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände sind unberechtigt: § 19 Z 1 des Mantelvertrages ordnet zwar die Berechnung des Urlaubszuschusses "für die innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zurückgelegten Dienstzeiten" an; dies gilt aber - wie sich aus dem Zusammenhalt mit dem vorangehenden Satz und der Z 5 des § 19 ergibt - nur für vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Die vom Antragsgegner aus den Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage (§ 19 Z 3 des Mantelvertrages) gezogenen Schlüsse sind schon deshalb unrichtig, weil diese Bestimmungen - entgegen dem Vorbringen des Antrags- gegners - nicht auf eine "abstrakte Arbeitsstunde", sondern auf den dem betroffenen Dienstnehmer für eine Arbeitsstunde gebührenden Lohn abstellen.Die vom Antragsgegner gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände sind unberechtigt: Paragraph 19, Ziffer eins, des Mantelvertrages ordnet zwar die Berechnung des Urlaubszuschusses "für die innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zurückgelegten Dienstzeiten" an; dies gilt aber - wie sich aus dem Zusammenhalt mit dem vorangehenden Satz und der Ziffer 5, des Paragraph 19, ergibt - nur für vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Die vom Antragsgegner aus den Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage (Paragraph 19, Ziffer 3, des Mantelvertrages) gezogenen Schlüsse sind schon deshalb unrichtig, weil diese Bestimmungen - entgegen dem Vorbringen des Antrags- gegners - nicht auf eine "abstrakte Arbeitsstunde", sondern auf den dem betroffenen Dienstnehmer für eine Arbeitsstunde gebührenden Lohn abstellen.

Damit ist den Antragstellern beizupflichten, daß die in Rede stehenden Bestimmungen des Mantelvertrages eine Besserstellung der Arbeitnehmer iS der Gewährung von Sonderzahlungen auch für entgeltfortzahlungsfreie Kranken- standszeiten nicht vorsehen.

Anmerkung

E46903 09B00647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00064.97W.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19970528_OGH0002_009OBA00064_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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