RS OGH 1994/11/16 9ObA614/93

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Norm

ASGG §50
ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Der Feststellungsantrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitssachen nach § 50 Abs 1 oder 2 zum Gegenstand haben. Die Lösung der Rechtsfrage besteht in der Anwendung der generellen abstrakten Rechtsnorm auf den in (in tatsächlicher Hinsicht geklärten) Einzelfall, also in der Transformierung der Rechtsnorm in die Rechtsfolge des konkreten Falles (Kuderna, ASGG Anmerkung 14 zu § 54 mit weiteren Nachweisen). Dies ist bei einem Antrag auf Feststellung, daß eine bestimmte Regelung der Beitragsleistung zur Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zulässigerweise getroffen werden kann, die entsprechende Betriebsvereinbarung jedoch noch nicht besteht, nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086001

Dokumentnummer

JJR_19941116_OGH0002_009OBA00614_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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