Norm
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft §19 Z1Rechtssatz
Es wird festgestellt, daß § 19 Z 1 und 2 des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft dahingehend zu verstehen ist, daß Sonderzahlungen nur für den Zeitraum gebühren, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108227Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA00064_97W0000_001