Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109384Im RIS seit
11.04.1998Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020