RS OGH 1998/3/12 8ObA57/97h

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Wurden im Feststellungsantrag bloße Sachverhaltsannahmen - mit zahlreichen Varianten - konstruiert, um den Obersten Gerichtshof zur Abgabe eines theoretischen Rechtsgutachten darüber zu veranlassen, wie künftig Verträge zu gestalten sind, um vom Antragsteller nicht gewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden (hier: wie Auftraggeber und Reinigungsunternehmen vorzugehen haben, um den Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auszuschließen), ist die Antragstellung rechtsmißbräuchlich und der Antrag ohne Versuch eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109382

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_008OBA00057_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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