Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Betrifft der Antrag die Festlegung der Spielzeit von Arbeitnehmern der Wiener Volksoper für bereits vergangene Spieljahre, kann der Feststellungsantrag sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen, sodaß es dem Antragsteller an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt. Ein solcher Antrag ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106949Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_008OBA00059_97B0000_001