RS OGH 1997/3/13 8ObA59/97b, 8ObA58/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1997
beobachten
merken

Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Betrifft der Antrag die Festlegung der Spielzeit von Arbeitnehmern der Wiener Volksoper für bereits vergangene Spieljahre, kann der Feststellungsantrag sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen, sodaß es dem Antragsteller an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt. Ein solcher Antrag ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106949

Dokumentnummer

JJR_19970313_OGH0002_008OBA00059_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung