Norm
JN §58Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des § 14 lit a RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)
Entscheidungstexte
Schlagworte
S 30.000,--, S 300.000,--European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014