RS OGH 1997/4/9 9Ob63/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1997
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Norm

JN §58
ASGG §54 Abs2
RATG §4
RATG §14 lita

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des § 14 lit a RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)

Entscheidungstexte

Schlagworte

S 30.000,--, S 300.000,--

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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