TE OGH 1997/4/9 9Ob63/97y

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolf D. P*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Johannes Grund, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm, Dr.Christine Fädler und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen 422.657 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.Dezember 1996, GZ 15 R 110/96y-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Mai 1996, GZ 17 Cg 305/94m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.080 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.180 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde von der beklagten Partei am 3.7.1990 mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren zu 9 ObA 607/90 vor dem Obersten Gerichtshof beauftragt. Eine Honorarvereinbarung wurde zwischen den Streitteilen nicht getroffen; der Kläger erklärte nur, daß das Verfahren aufwendig und teuer sei, daß er jedoch das tarifmäßige Honorar nicht zur Gänze verlangen werde. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag des Fachverbandes der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie vom 12.6.1990 auf Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG zur Frage des Valorisierungsstopps gemäß § 7 Abs 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987. Von diesem Valorisierungsstopp waren ca 400 bis 500 VEW-Pensionisten betroffen, von denen etwa 200 Mitglieder der beklagten Partei waren. Der Kläger hatte vor Befassung durch die beklagte Partei 27 VEW-Pensionisten in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz vertreten. Bereits vor Einleitung dieses Verfahrens hatte er vorbereitend ein Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Am 16.7.1990 erstattete der Kläger namens der beklagten Partei eine Stellungnahme und einen Gegenantrag, in dem er anregte, der Oberste Gerichtshof möge die dem Antrag zugrundeliegende Norm des § 7 Abs 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987, BGBl 298 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen; dazu legte der Kläger das oben erwähnte Gutachten vor. Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Anregung. Der Verfassungsgerichtshof hob zu G 87/91 nach zwei Verhandlungen am 18.12.1992 und am 18.3.1993, bei denen der Kläger namens der beklagten Partei eingeschritten war, die zitierte Bestimmung auf. Mit Beschluß vom 8.9.1993 wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des Fachverbandes ab und den Gegenantrag der beklagten Partei zurück. Nach Verlautbarung des Aufhebungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof wurde das Verfahren vor dem Landesgericht Linz, das nach Stellung des Antrages gemäß § 54 Abs 2 ASGG beim Obersten Gerichtshof unterbrochen worden war, als Musterprozeß fortgesetzt. Nach Beendigung der Verfahren vor den Höchstgerichten überwachte der Kläger die Nachzahlung der Valorisierungsbeträge. Diese Leistungen wurden in der Honorarnote nicht gesondert angeführt, sollten aber im Gesamtbetrag Deckung finden. Nach Abschluß seiner Tätigkeit legte der Kläger der beklagten Partei am 20.10.1993 eine Honorarnote über einen Betrag von 1,639.315 S, den er später auf 870.657 S ermäßigte.Der Kläger wurde von der beklagten Partei am 3.7.1990 mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren zu 9 ObA 607/90 vor dem Obersten Gerichtshof beauftragt. Eine Honorarvereinbarung wurde zwischen den Streitteilen nicht getroffen; der Kläger erklärte nur, daß das Verfahren aufwendig und teuer sei, daß er jedoch das tarifmäßige Honorar nicht zur Gänze verlangen werde. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag des Fachverbandes der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie vom 12.6.1990 auf Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zur Frage des Valorisierungsstopps gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987. Von diesem Valorisierungsstopp waren ca 400 bis 500 VEW-Pensionisten betroffen, von denen etwa 200 Mitglieder der beklagten Partei waren. Der Kläger hatte vor Befassung durch die beklagte Partei 27 VEW-Pensionisten in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz vertreten. Bereits vor Einleitung dieses Verfahrens hatte er vorbereitend ein Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Am 16.7.1990 erstattete der Kläger namens der beklagten Partei eine Stellungnahme und einen Gegenantrag, in dem er anregte, der Oberste Gerichtshof möge die dem Antrag zugrundeliegende Norm des Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987, BGBl 298 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen; dazu legte der Kläger das oben erwähnte Gutachten vor. Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Anregung. Der Verfassungsgerichtshof hob zu G 87/91 nach zwei Verhandlungen am 18.12.1992 und am 18.3.1993, bei denen der Kläger namens der beklagten Partei eingeschritten war, die zitierte Bestimmung auf. Mit Beschluß vom 8.9.1993 wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des Fachverbandes ab und den Gegenantrag der beklagten Partei zurück. Nach Verlautbarung des Aufhebungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof wurde das Verfahren vor dem Landesgericht Linz, das nach Stellung des Antrages gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG beim Obersten Gerichtshof unterbrochen worden war, als Musterprozeß fortgesetzt. Nach Beendigung der Verfahren vor den Höchstgerichten überwachte der Kläger die Nachzahlung der Valorisierungsbeträge. Diese Leistungen wurden in der Honorarnote nicht gesondert angeführt, sollten aber im Gesamtbetrag Deckung finden. Nach Abschluß seiner Tätigkeit legte der Kläger der beklagten Partei am 20.10.1993 eine Honorarnote über einen Betrag von 1,639.315 S, den er später auf 870.657 S ermäßigte.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von 422.657 S sA. Er habe der Honorarabrechnung einen Betrag von 185 Mio S zugrundegelegt, welcher Betrag sich aus dem Antrag des Fachverbandes als Streitinteresse ergeben habe. Hieraus errechne sich für seine Leistungen ein Honoraranspruch von 1,693.315 S. Ein Honorar von zumindest 870.657 S, auf welchen Betrag er seine Ansprüche letztlich ermäßigt habe, sei jedenfalls angemessen. Die beklagte Partei habe hierauf einen Betrag von 448.000 S geleistet, so daß der Klagsbetrag weiter aushafte.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Fachverband habe keine Bewertung des Streitgegenstandes vorgenommen; die vom Kläger vorgenommene Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Auszugehen sei von einem Streitwert von 120.000 bzw 300.000 S. Die Kosten für das Privatgutachten, die dem Kläger ersetzt worden seien, seien nur für den Fall der Einigung über die Honorarfrage übernommen worden. Da es dazu nicht gekommen sei, stehe der beklagten Partei ein Anspruch auf Zahlung von 48.000 S gegen den Kläger zu, der einredeweise eingewendet werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Anwendbarkeit der §§ 54 bis 59 JN sei gemäß § 14 lit a RATG ein Betrag von 300.000 S als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch aus der (nunmehrigen) Bewertung von Rechtsstreitigkeiten nach § 54 Abs 1 ASGG mit höchstens 300.000 S (§ 10 Z 6a RATG) ergebe sich, daß der Gesetzgeber diese Verfahren nach dem ASGG vor dem Obersten Gerichtshof möglichst billig gestalten wollte. Besondere Umstände, die im Sinne des § 2 Abs 2 RATG eine höhere Entlohnung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Ein nur teilweise klagestattgebendes Urteil würde sich im übrigen nur ergeben, wenn die Bemessungsgrundlage über dem 100-fachen des gesetzlichen Wertes läge; eine derartige Erhöhung übersteige jedoch das angemessene Maß.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Anwendbarkeit der Paragraphen 54 bis 59 JN sei gemäß Paragraph 14, Litera a, RATG ein Betrag von 300.000 S als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch aus der (nunmehrigen) Bewertung von Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG mit höchstens 300.000 S (Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG) ergebe sich, daß der Gesetzgeber diese Verfahren nach dem ASGG vor dem Obersten Gerichtshof möglichst billig gestalten wollte. Besondere Umstände, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, RATG eine höhere Entlohnung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Ein nur teilweise klagestattgebendes Urteil würde sich im übrigen nur ergeben, wenn die Bemessungsgrundlage über dem 100-fachen des gesetzlichen Wertes läge; eine derartige Erhöhung übersteige jedoch das angemessene Maß.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das nach den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens durchzuführende Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verfolge den Zweck, Rechtsfragen auf der Grundlage eines behaupteten und nicht überprüfbaren Sachverhaltes durch den Obersten Gerichtshof zu lösen. Der Antrag des Fachverbandes der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie sei auf die Feststellung gerichtet gewesen, daß die bezeichnete Personengruppe (Vertragspensionisten) unter die Geltung des § 7 Abs 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 fallen und daß nach dieser Bestimmung eine Wertanpassung bestehender Pensionszuschüsse der betroffenen Unternehmungen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes und dem 31.12.1990 mit 1.1.1991 nicht nachholend zu erfolgen habe. Im Antrag heiße es, daß von der Klärung dieser Rechtsfrage eine beträchtliche Anzahl von (ehemaligen) Arbeitnehmern betroffen sei; das Berechnungsmodell des Antrages stelle Einsparungen von 218,000.000 S solchen von nur 33,000.000 S gegenüber. Für ein außerstreitiges Begutachtungsverfahren, das eine nicht näher bestimmte Zahl von Personen betreffe, sei jedoch § 58 JN für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht anwendbar. Der Frage, ob die autonomen Honorarrichtlinie (AHR) anzuwenden seien, komme schon deshalb keine Bedeutung zu, da sich der Streitwert aufgrund der Bestimmung des § 14 RATG ermitteln lasse. Den AHR komme im übrigen kein normativer Charakter zu; auf sie könnte nur dann zurückgegriffen werden, wenn es sich um Leistungen handle, die im RATG nicht näher geregelt seien und keine Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhänge.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das nach den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens durchzuführende Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verfolge den Zweck, Rechtsfragen auf der Grundlage eines behaupteten und nicht überprüfbaren Sachverhaltes durch den Obersten Gerichtshof zu lösen. Der Antrag des Fachverbandes der Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie sei auf die Feststellung gerichtet gewesen, daß die bezeichnete Personengruppe (Vertragspensionisten) unter die Geltung des Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 fallen und daß nach dieser Bestimmung eine Wertanpassung bestehender Pensionszuschüsse der betroffenen Unternehmungen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes und dem 31.12.1990 mit 1.1.1991 nicht nachholend zu erfolgen habe. Im Antrag heiße es, daß von der Klärung dieser Rechtsfrage eine beträchtliche Anzahl von (ehemaligen) Arbeitnehmern betroffen sei; das Berechnungsmodell des Antrages stelle Einsparungen von 218,000.000 S solchen von nur 33,000.000 S gegenüber. Für ein außerstreitiges Begutachtungsverfahren, das eine nicht näher bestimmte Zahl von Personen betreffe, sei jedoch Paragraph 58, JN für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht anwendbar. Der Frage, ob die autonomen Honorarrichtlinie (AHR) anzuwenden seien, komme schon deshalb keine Bedeutung zu, da sich der Streitwert aufgrund der Bestimmung des Paragraph 14, RATG ermitteln lasse. Den AHR komme im übrigen kein normativer Charakter zu; auf sie könnte nur dann zurückgegriffen werden, wenn es sich um Leistungen handle, die im RATG nicht näher geregelt seien und keine Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhänge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, auf welcher Grundlage der Kostenanspruch eines Rechtsanwaltes gegenüber der von ihm vertretenen Partei bei Vertretung in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG zu ermitteln ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, auf welcher Grundlage der Kostenanspruch eines Rechtsanwaltes gegenüber der von ihm vertretenen Partei bei Vertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zu ermitteln ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Im Mittelpunkt der Revisionsausführungen steht die Frage, ob für die Bemessung des Honorars eines Rechtsanwaltes bei Vertretung in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 RATG oder gemäß § 4 RATG iVm § 58 JN zu ermitteln ist. Den dazu erstatteten Ausführungen kann allerdings nicht beigetreten werden; das Berufungsgericht hat die Sache zutreffend beurteilt.Im Mittelpunkt der Revisionsausführungen steht die Frage, ob für die Bemessung des Honorars eines Rechtsanwaltes bei Vertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 14, RATG oder gemäß Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 58, JN zu ermitteln ist. Den dazu erstatteten Ausführungen kann allerdings nicht beigetreten werden; das Berufungsgericht hat die Sache zutreffend beurteilt.

Das besondere Feststellungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens durchzuführen. Der über den Antrag ergehende Beschluß hat nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung. Die Entscheidung äußert hingegen keine bindende Wirkung für die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung) und der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine Entscheidung im Revisionsverfahren in einem von einem berechtigten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in der Folge geführten Prozeß nicht gebunden (Kuderna, ASGG2 359 f). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG hat, wenn auch das Betroffensein von mindestens 3 AG bzw AN Voraussetzung für die Antragstellung ist, inhaltlich den Charakter eines Rechtsgutachtens (Kuderna aaO), das keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für die betroffenen Personen hat.Das besondere Feststellungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens durchzuführen. Der über den Antrag ergehende Beschluß hat nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung. Die Entscheidung äußert hingegen keine bindende Wirkung für die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung) und der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine Entscheidung im Revisionsverfahren in einem von einem berechtigten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in der Folge geführten Prozeß nicht gebunden (Kuderna, ASGG2 359 f). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hat, wenn auch das Betroffensein von mindestens 3 AG bzw AN Voraussetzung für die Antragstellung ist, inhaltlich den Charakter eines Rechtsgutachtens (Kuderna aaO), das keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für die betroffenen Personen hat.

§ 4 RATG normiert, daß sich die Bemessungsgrundlage (§ 3 RATG), soweit keine anderen Bestimmungen getroffen werden, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58 JN richtet. Die Definition der Bemessungsgrundlage enthält § 3 RATG. Er bestimmt, daß der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebliche Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutionsverfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren und im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen ist. Bereits der Umstand, daß eine Leistung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nie in Frage stehen kann, spricht gegen die Anwendung des § 3 RATG iVm den zitierten Bestimmungen der JN.Paragraph 4, RATG normiert, daß sich die Bemessungsgrundlage (Paragraph 3, RATG), soweit keine anderen Bestimmungen getroffen werden, nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 58 JN richtet. Die Definition der Bemessungsgrundlage enthält Paragraph 3, RATG. Er bestimmt, daß der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebliche Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutionsverfahren nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,), im Konkurs und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren und im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen ist. Bereits der Umstand, daß eine Leistung in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nie in Frage stehen kann, spricht gegen die Anwendung des Paragraph 3, RATG in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen der JN.

Die Grundsätze, die § 4 RATG iVm § 58 JN für das Außerstreitverfahren festlegt, beziehen sich auf die Regelfälle, in denen eine Sache mit Wirkung für die von den Folgen unmittelbar betroffenen, am Verfahren beteiligten Personen endgültig entschieden wird. Sie können auf das Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG nicht übertragen werden. Im Falle eines solches Antrages sind die am Verfahren beteiligten Personen von den finanziellen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen; sie sind nur vom Gesetzgeber legitimiert, Fragen, die für sie weitgehend abstrakte Bedeutung haben, in Form eines Antrages zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Gegenstand der Entscheidung ist, wie dargestellt, inhaltlich ein Rechtsgutachten, dem weder für die betroffenen Personen noch für den Obersten Gerichtshof selbst bindende Wirkung zukommt. Dies spricht dagegen, die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in derartigen Verfahren mit dem Betrag gleichzusetzen, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Diese finanziellen Auswirkungen treffen nämlich nicht den Mandanten des Rechtsanwaltes, sondern dritte Personen, mit der oben bereits erwähnten Einschränkung, daß der Entscheidung weder für die Betroffenen noch in nachfolgenden Verfahren bindende Wirkung zukommt.Die Grundsätze, die Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 58, JN für das Außerstreitverfahren festlegt, beziehen sich auf die Regelfälle, in denen eine Sache mit Wirkung für die von den Folgen unmittelbar betroffenen, am Verfahren beteiligten Personen endgültig entschieden wird. Sie können auf das Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht übertragen werden. Im Falle eines solches Antrages sind die am Verfahren beteiligten Personen von den finanziellen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen; sie sind nur vom Gesetzgeber legitimiert, Fragen, die für sie weitgehend abstrakte Bedeutung haben, in Form eines Antrages zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Gegenstand der Entscheidung ist, wie dargestellt, inhaltlich ein Rechtsgutachten, dem weder für die betroffenen Personen noch für den Obersten Gerichtshof selbst bindende Wirkung zukommt. Dies spricht dagegen, die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in derartigen Verfahren mit dem Betrag gleichzusetzen, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Diese finanziellen Auswirkungen treffen nämlich nicht den Mandanten des Rechtsanwaltes, sondern dritte Personen, mit der oben bereits erwähnten Einschränkung, daß der Entscheidung weder für die Betroffenen noch in nachfolgenden Verfahren bindende Wirkung zukommt.

Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber das Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG von Gerichtsgebühren befreite, zeigt, daß man durch diesen Rechtsbehelf eine rasche und kostensparende Klärung strittiger Fragen erreichen wollte; dieser Absicht würde es aber zuwiderlaufen, würden in diesem Verfahren die Kosten für die Vertretung nach dem finanziellen Interesse bemessen, das allenfalls dritten Personen am Ergebnis der Entscheidung zukommt. Allein die hier vom Kläger vorgenommene Berechnung (er ermittelte das ihm zustehende, später aber - aus Kulanz - verminderte Honorar für eine Gegenäußerung zum Antrag des Fachverbandes und zwei Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof) mit rd 1,640.000 S zeigt, daß die vom Kläger gewünschte Art der Honorarermittlung der vom Gesetzgeber angestrebte Tendenz zuwiderläuft und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften von der Stellung derartiger Anträge aus Kostengründen abhalten und damit der mit dieser Bestimmung verfolgten Absicht zuwiderlaufen würde.Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber das Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von Gerichtsgebühren befreite, zeigt, daß man durch diesen Rechtsbehelf eine rasche und kostensparende Klärung strittiger Fragen erreichen wollte; dieser Absicht würde es aber zuwiderlaufen, würden in diesem Verfahren die Kosten für die Vertretung nach dem finanziellen Interesse bemessen, das allenfalls dritten Personen am Ergebnis der Entscheidung zukommt. Allein die hier vom Kläger vorgenommene Berechnung (er ermittelte das ihm zustehende, später aber - aus Kulanz - verminderte Honorar für eine Gegenäußerung zum Antrag des Fachverbandes und zwei Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof) mit rd 1,640.000 S zeigt, daß die vom Kläger gewünschte Art der Honorarermittlung der vom Gesetzgeber angestrebte Tendenz zuwiderläuft und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften von der Stellung derartiger Anträge aus Kostengründen abhalten und damit der mit dieser Bestimmung verfolgten Absicht zuwiderlaufen würde.

Gemäß § 56 Abs 2 JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von 30o.000 S als Streitgegenstand. Bei einem Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich nicht um eine Klage; eine Bewertung ist für diese Anträge im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 56 Abs 2 JN, die nur dann anwendbar ist, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Bewertung zu erfolgen hat, kann daher für die Ermittlung des Streitwertes in solchen Verfahren nicht herangezogen werden.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von 30o.000 S als Streitgegenstand. Bei einem Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich nicht um eine Klage; eine Bewertung ist für diese Anträge im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, JN, die nur dann anwendbar ist, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Bewertung zu erfolgen hat, kann daher für die Ermittlung des Streitwertes in solchen Verfahren nicht herangezogen werden.

Gemäß § 14 lit a RATG ist dann, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den zuvor getroffenen Bestimmungen ermitteln läßt, in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, von einem Streitwert von 300.000 S auszugehen. Wohl gehörte im Zeitpunkt der Schaffung dieser Bestimmung das Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG noch nicht dem Rechtsbestand an. § 14 lit a RATG war bereits in der Stammfassung des RATG BGBl 1969/189 enthalten, lediglich die Höhe des dort genannten Betrages wurde in der Folge geändert. Die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Obersten Gerichtshof wurde jedoch erst ab 1.1.1987 (Inkrafttreten des ASGG) eröffnet. Dies steht aber der Anwendung des § 14 lit a RATG auf diese Fälle nicht entgegen. Auch hier handelt es sich um eine Rechtssache, die vor einem Gerichtshof (wenn auch dem Gerichtshof höchster Instanz) durch einen Senat entschieden wird, so daß alle Voraussetzungen des § 14 lit a RATG erfüllt sind; für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht kein Raum. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bestimmung die Grundlage für einen Analogieschluß bilden könnte. Da mit § 14 lit a RATG eine Bestimmung des RATG für die Honorarbemessung zur Verfügung steht, ist ein Zurückgreifen auf § 1152 ABGB ausgeschlossen (10 Ob 509/95 mwH), so daß auch die Frage, ob in einem solchen Fall von den Ansätzen der AHR auszugehen wäre, unerörtert bleiben kann.Gemäß Paragraph 14, Litera a, RATG ist dann, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den zuvor getroffenen Bestimmungen ermitteln läßt, in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, von einem Streitwert von 300.000 S auszugehen. Wohl gehörte im Zeitpunkt der Schaffung dieser Bestimmung das Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG noch nicht dem Rechtsbestand an. Paragraph 14, Litera a, RATG war bereits in der Stammfassung des RATG BGBl 1969/189 enthalten, lediglich die Höhe des dort genannten Betrages wurde in der Folge geändert. Die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Obersten Gerichtshof wurde jedoch erst ab 1.1.1987 (Inkrafttreten des ASGG) eröffnet. Dies steht aber der Anwendung des Paragraph 14, Litera a, RATG auf diese Fälle nicht entgegen. Auch hier handelt es sich um eine Rechtssache, die vor einem Gerichtshof (wenn auch dem Gerichtshof höchster Instanz) durch einen Senat entschieden wird, so daß alle Voraussetzungen des Paragraph 14, Litera a, RATG erfüllt sind; für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht kein Raum. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bestimmung die Grundlage für einen Analogieschluß bilden könnte. Da mit Paragraph 14, Litera a, RATG eine Bestimmung des RATG für die Honorarbemessung zur Verfügung steht, ist ein Zurückgreifen auf Paragraph 1152, ABGB ausgeschlossen (10 Ob 509/95 mwH), so daß auch die Frage, ob in einem solchen Fall von den Ansätzen der AHR auszugehen wäre, unerörtert bleiben kann.

Daß ausgehend von der von den Vorinstanzen zutreffend herangezogenen Kostenbemessungsgrundlage von 300.000 S das erhobene Begehren nicht zu Recht besteht, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E45700 09A00637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00063.97Y.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19970409_OGH0002_0090OB00063_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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