Begründung: Mit Urteil vom 29. 7. 2002 wies das Erstgericht in den verbundenen Verfahren AZ 7 C 431/01z, AZ 18 C 695/01d und 18 C 696/01a die auf Zahlung von 3.124,42, 3.900,02 und 3.300,86 EUR gerichteten Leistungsklagen der (nunmehrigen Wiederaufnahms- und dortigen) Klägerin mit folgender wesentlichen
Begründung: ab: Sie stütze ihre Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag und - als Regressforderung - auf einen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 24. 3. 199... mehr lesen...
Begründung: Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2001 verurteilte das Erstgericht den damals Beklagten und nunmehrigen Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von 500.000 S = 36.336,42 EUR sA aus Darlehen. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens sah es die von ihm eingewendete Geschäftsunfähigkeit nicht als erwiesen an. Nachdem das Erstgericht eine auf ein Privatgutachten vom 6. August 2003 gestützte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig zurückgewiesen hatte, begehrte der Wied... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu prüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagevoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, nach den Klagebehauptungen gegeben sind (RIS-Justiz RS00... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob der Wiederaufnahmskläger ein Verschulden iSd § 530 Z 2 ZPO zu vertreten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578; zuletzt etwa 3 Ob 248/02w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier keine Red... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach ständiger Judikatur ist eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 3 ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre (JBl 1979, 268, 9 ObA 253/01y, 1 Ob 25... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag der Antragsgegner betreffend den Zwischensachbeschluss zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93; 5 Ob 104/02h). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners auf Wiederaufnahme des Verfahrens 26 Msch 33/00v zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, welchen das Erstgericht dem Obersten Gerichtshofes vorlegte... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, es möge das im Vorverfahren ergangene Versäumungsurteil, mit dem der Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von ATS 62.902,29 sA verpflichtet worden war, aufgehoben und im wiederaufgenommenen Verfahren das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden, zurück. Der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil die gegen den Verhandlungsrichter des Vorverfahrens erstattete Anzeige ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zur AZ 33 Cg 15/93f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien behängt ein von der (späteren) Gemeinschuldnerin gegen die hier klagende Partei angestrengtes Amtshaftungsverfahren, in dem die Zahlung von 7,444.246,49 EUR (= 102,435.065 S) mit der
Begründung: gefordert wurde, dass die Nebenintervenientin mit Bescheid vom 9. 6. 1987 zwei Anträge der Gemeinschuldnerin auf Ermächtigung zu bestimmten Devisenhandelsgeschäften auf rechtswidrige Weise abgewiesen und ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus dem klaren Wortlaut des § 539 Abs 2 erster Satz ZPO folgt, dass die Wiederaufnahmsklage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens ohne weiteres zurückzuweisen ist, wenn es wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen nicht zur Verurteilung kommt. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0044634; RS0044638; RS0044528) und der Lehre (Fasching Kommentar IV A... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Privatstiftung, die 1995 von einer betagten Stifterin errichtet wurde. Der Beklagte ist gewählter Rechtsvertreter der Stifterin. Zwischen dieser und dem Vorstand war es zu Differenzen gekommen, über die auch in einer Zeitung berichtet worden war. Der Beklagte holte bei der Stifterin Informationen ein und stellte beim Firmenbuchgericht einen Sonderprüfungs- und Abberufungsantrag. Wegen der darin erhobenen Vorwürfe ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hatte am 13. 12. 1999 gegen die Wiederaufnahmsklägerin eine auf die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes und einer Mietkaution gerichtete Mahnklage (zusammen 59.400 S) eingebracht. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erließ am 29. 12. 1999 den beantragten Zahlungsbefehl. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit ihrer am 24. 4. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens 48 C 125/00i des Bezir... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvB... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Urteil vom 22. 3. 1989 die vom Kläger am 30. 1. 1987 zu AZ 20 C 31/87 erhobene Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; der Revision des Klägers wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 7. 3. 1990 nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 3. 5. 1990 zugestellt. Mit seiner am 2. 5. 2000 eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrte der Kläger die Wiede... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO ist zu beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, wenn man sie als richtig unterstellt, zu einer Änderung der früheren Entscheidung führen können (RIS-Justiz RS0044631; zuletzt etwa 9 ObA 253/01y;... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93). Der Revisionsrekurs ist daher im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Er erweist sich aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig. Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentsch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 1112 ABGB wird ein Bestandvertrag aufgelöst, wenn die in Bestand gegebene Sache zugrundegeht. Nach Lehre und Rechtsprechung bewirkt nur die vollständige Zerstörung des Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrags. Grundsätzlich ist gemäß § 1096 ABGB ein Bestandgeber verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten (WoBl 1991/15... mehr lesen...
Begründung: Im Hauptverfahren wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Kläger, der zuletzt bei der Beklagten mit der Qualitätssicherung von EDV-Programmen befasst war, am Computer der Beklagten während der Arbeitszeit verschiedene private Dokumente, und zwar am 9. 9. im Umfang von einer Seite und am 13. 9. im Umfang von 7.589 Zeichen verfasste. Am 22. 10. 1999 druckte er während der Mittagspause zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr Teile eines bereits davor zu Hause erstellten ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 26. 6. 2000 bejahte das Erstgericht im Vorprozess die Rechtfertigung der Entlassung des Klägers wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG und wies sein Klagebegehren über S 211.595,45 brutto sA ab (20 Cga 216/98z). Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge (8 Ra 381/00h). Seine Revision blieb erfolglos (9 ObA 130/01k). Mit Urteil vom 26. 6. 2000 bejahte das Erstgericht im Vorprozess die Rechtfertigung der Entlassung des Klägers w... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §538
Rechtssatz: Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht z... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 3 Cg 179/98v des Landesgerichtes Steyr wurde der Kläger als Beklagter rechtskräftig schuldig erkannt, der hier Beklagten (dort klagenden) Partei S 2,250.530,92 samt Staffelzinsen zu bezahlen (zuletzt 7 Ob 60/01a). Mit der am 2. 4. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der - zusammengefassten -
Begründung: , dass er aufgrund einer schweren depressiven Episode seinerzeit nicht vernehmungsfähig gewesen und damit unzu... mehr lesen...
B e s c h l u s s gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Begründung: Am 13. 3. 1997 brachte die hier Beklagte - ein Kreditinstitut - gegen die nunmehrige Klägerin eine Wechselklage über den Betrag von 1 Mio S ein.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar lässt sich bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können, doch ist bei diese... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die I***** AG in ***** (in der Folge I*****) einerseits und die Beklagten andererseits schlossen am 22. 5. 1992 einen Kooperationsvertrag. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wurde eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen. Die I***** wurde von Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt K***** sowohl bei den Verhandlungen als auch beim Vertragsabschluss vertreten. Die Klägerin leitete gegen die Beklagten ein Schiedsverfahren ein. Vor Einlassung in die Hauptsache wa... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 25/97v des Landesgerichtes Innsbruck, bei dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob der Beklagte für die Honoraransprüche des Klägers die persönliche Haftung übernommen habe. Der Steuerberater Mag. Franz M***** habe dem Kläger am 7. 7. 1999 (nach Abschluss des Vorprozesses) auf Befragen erklärt, dass ihm der Beklagte bestätigt habe, dass er persönlich gegenüber dem Kläger die getroffene Kostenvereinbarung... mehr lesen...
Begründung: Nach der Trennung seiner Eltern im Dezember 1996 verblieb der damals minderjährige Martin P***** im Haushalt seiner Mutter, der auch die Obsorge zuerkannt wurde. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 17. 11. 1997 geschieden. Die Mutter stellte am 31. 7. 1996 namens ihres Sohnes den Antrag, den Vater für die Zeit vom 1. 8. 1993 bis 30. 7. 1996 zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes und ab 1. 8. 1996 zu monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Der alleine... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) gemäß § 530 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. § 530 Abs 2 ZPO setzt also voraus, dass eine Partei nicht die ihr nach... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 5. 3. 1998 gab das Erstgericht dem Unterhaltsbegehren der Wiederaufnahmsbeklagten (damals Klägerin) teilweise Folge und verpflichtete den Wiederaufnahmskläger (damals Beklagten), zusätzlich zu seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung in Höhe S 14.000 zuletzt ab 1. 1. 1995 weitere S 7.600 zu bezahlen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 20. 1. 1999; die außerordentliche Revision des damals Beklagten wurde vom Obersten Ger... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 20. März 1998, GZ 9 C *****, erkannte das Bezirksgericht Fünfhaus seine Aufkündigung vom 26. August 1997, GZ 9 C *****, für wirksam und verpflichtete den dort Beklagten und nunmehrigen Kläger zur geräumten Rückgabe der Wohnung Nr 12 im Hause 1140 Wien, *****. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte mit Urteil vom 7. Juli 1998, GZ 41 R *****, diese Entscheidung; eine aus dem Grund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Nichtigkeitsberufung wurd... mehr lesen...
Begründung: Der Wiederaufnahmskläger (und Kläger im wiederaufzunehmenden Verfahren 16 Cg 16/95z des Erstgerichtes) verkaufte dem Beklagten im September oder Oktober 1992 eine Putenschlachtanlage um 350.000 S und erhielt hierauf eine Anzahlung von 100.000 S. Der Restbetrag sollte vereinbarungsgemäß bei der Abholung der Anlage im Juni oder Juli 1993 beglichen werden. Der Beklagte hat die Anlage jedoch nicht übernommen. Am 10. 9. 1993 leistete er ungeachtet dessen eine weitere Teil... mehr lesen...