Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 27. November 1980 geborenen Martin P*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems/Donau als Rekursgericht vom 14. Juli 2000, GZ 2 R 136/00p-71, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 31. Mai 2000, GZ 2 P 22/96m-67, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen
Text
Begründung:
Nach der Trennung seiner Eltern im Dezember 1996 verblieb der damals minderjährige Martin P***** im Haushalt seiner Mutter, der auch die Obsorge zuerkannt wurde. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 17. 11. 1997 geschieden.
Die Mutter stellte am 31. 7. 1996 namens ihres Sohnes den Antrag, den Vater für die Zeit vom 1. 8. 1993 bis 30. 7. 1996 zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes und ab 1. 8. 1996 zu monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Der alleine verdienende Vater habe bereits während des aufrechten Familienverbandes seine Unterhaltspflichten nur unvollständig erfüllt.
Der Vater bestritt jegliche Unterhaltsverletzung.
Mit Beschluss vom 10. 6. 1998 verpflichtete das Erstgericht den Vater für die Zeit vom 1. 8. 1993 bis 30. 7. 1996 zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 79.332 S und ab 1. 1. 1997 zu laufgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 6.025 S. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem daraufhin gestellten Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, begehrte der Vater hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er habe erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses vom Vorliegen neuer Beweismittel Kenntnis erlangt, die eine günstigere Entscheidung in der Richtung herbeigeführt hätten, dass der Antrag der Mutter vermutlich abgewiesen worden wäre. Es handle sich um die Einsichtnahme in seine Kontoauszüge und um die Tatsache, dass genau feststellbar sei, wieviel Geld seine geschiedene Ehefrau vom Konto jeweils behoben habe, sowie weiters um die Einvernahme seiner Mutter. Diese habe ihm nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt gesagt, dass sie sehr wohl bemerkt habe, dass seine geschiedene Frau immer genügend Geld bei sich gehabt und damit auch noch geprahlt habe.
Das Rekursgericht wies den Antrag nach § 14a AußStrG und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück und führte aus, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Erstgericht zu entscheiden habe.Das Rekursgericht wies den Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück und führte aus, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Erstgericht zu entscheiden habe.
Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmeantrag von Amts wegen zurück, weil im außerstreitigen Verfahren eine Wiederaufnahme nicht möglich sei.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. In der Entscheidung der Obersten
Rückstellungskommission Rkv 1/98 (= JBl 1998, 731 = EvBl 1998, 210 =
ecolex 1998, 833 = RdW 1999, 146) sei ausgeführt worden, dass die
bisherige, die Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens generell verneinende Rechtsprechung insbesondere für die "echten Streitsachen" des Außerstreitverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Dieser mehrfach zustimmend kommentierten Ansicht sei gerade auch für das - kontradiktorische - Unterhaltsverfahren zu folgen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht den Wiederaufnahmsantrag des Vaters analog den Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO als Wiederaufnahmsantrag zu behandeln und insbesondere das Vorprüfungsverfahren analog zu § 538 ZPO durchzuführen haben.bisherige, die Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens generell verneinende Rechtsprechung insbesondere für die "echten Streitsachen" des Außerstreitverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Dieser mehrfach zustimmend kommentierten Ansicht sei gerade auch für das - kontradiktorische - Unterhaltsverfahren zu folgen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht den Wiederaufnahmsantrag des Vaters analog den Bestimmungen der Paragraphen 530, ff ZPO als Wiederaufnahmsantrag zu behandeln und insbesondere das Vorprüfungsverfahren analog zu Paragraph 538, ZPO durchzuführen haben.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des nunmehr volljährigen Martin P***** ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist gegen den Beschluss der zweiten
Instanz, mit dem in Abänderung des a limine auf Zurückweisung der
Wiederaufnahmsklage gefassten erstgerichtlichen Beschlusses der
ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen
wurde, ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig (Spruch 41 = SZ
28/95; 9 ObA 125/99v = Arb 11.885 = ARD 5201/34/01; RIS-Justiz
RS0044771; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 538). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann (wie etwa die Annahme einer Klage nach ihrer Vorprüfung und Ausschreibung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung) zu verneinen ist. Auch im außerstreitigen Verfahren wird in die Rechtssphäre einer an diesem noch gar nicht beigezogenen Partei allein durch die Annahme eines Antrages einer anderen Partei noch nicht eingegriffen.RS0044771; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 538,). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann (wie etwa die Annahme einer Klage nach ihrer Vorprüfung und Ausschreibung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung) zu verneinen ist. Auch im außerstreitigen Verfahren wird in die Rechtssphäre einer an diesem noch gar nicht beigezogenen Partei allein durch die Annahme eines Antrages einer anderen Partei noch nicht eingegriffen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E61515 06A02450European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00245.00Y.0426.000Dokumentnummer
JJT_20010426_OGH0002_0060OB00245_00Y0000_000