TE OGH 2001/11/14 9Ob273/01i

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz F*****, Tischler,

2.) Theresia F*****, Hausfrau, beide *****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentumsgemeinschaft 8010 Graz, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 20 Cg 57/98m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Wiederaufnahmskläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. September 2001, GZ 5 R 63/01a-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar lässt sich bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können, doch ist bei dieser Prüfung von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (RIS-Justiz RS0044631).Zwar lässt sich bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können, doch ist bei dieser Prüfung von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (RIS-Justiz RS0044631).

Im vorliegenden Fall meinen die Wiederaufnahmekläger, dass der von ihnen angeblich erst jetzt aufgefundene, schon nach dem eigenen Vorbringen aber nie durchgeführte Teilungsplan aus dem Jahre 1956 geeignet sei, zu anderen Schlüssen des im Vorverfahren beigezogenen vermessungstechnischen Sachverständigen und somit zu anderen, dem Standpunkt der dort beklagten Parteien günstigeren Feststellungen zu führen.

Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Vorprozess vereinbarten die Wiederaufnahmekläger mit der Rechtsvorgängerin der wiederaufnahmebeklagten Partei im Jahre 1976 die Realteilung des Grundstückes entsprechend einem im selben Jahr in Auftrag gegebenen Teilungsplan so, dass sich die strittige (zusätzliche) Giebelmauer nunmehr auf dem Grundstück der wiederaufnahmebeklagten Partei befindet. Soweit das Rekursgericht daraus ableitet, dass die Kenntnis von einer viel früher - mit anderen Miteigentümern - geplanten Grundteilung mit einer möglicherweise anders verlaufenden Grenze auch in abstracto nicht geeignet wäre, auf einen anderen als den im Vorverfahren angenommenen Parteiwillen zu schließen, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, welche sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

Da die Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermögen, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.Da die Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermögen, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E64005 09A02731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00273.01I.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20011114_OGH0002_0090OB00273_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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