Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Eva Maria K*****, vertreten durch Dr. Alexander Illedits, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. Otto R*****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2003, GZ 39 R 399/02v-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Oktober 2002, GZ 26 Msch 33/00v-32, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Eva Maria K*****, vertreten durch Dr. Alexander Illedits, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. Otto R*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2003, GZ 39 R 399/02v-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Oktober 2002, GZ 26 Msch 33/00v-32, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners auf Wiederaufnahme des Verfahrens 26 Msch 33/00v zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, welchen das Erstgericht dem Obersten Gerichtshofes vorlegte, bei dem die Akten am 19. 11. 2003 einlangten.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages ist keine Sachentscheidung (Sachbeschluss); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) (RIS-Justiz RS0044520). Erhebt in den in § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen (wie hier:Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages ist keine Sachentscheidung (Sachbeschluss); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich allein nach Paragraph 528, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) (RIS-Justiz RS0044520). Erhebt in den in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 2 a, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen (wie hier:
Entscheidungsgegenstand über EUR 4.000,--, nicht aber über EUR 20.000,--) eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).Entscheidungsgegenstand über EUR 4.000,--, nicht aber über EUR 20.000,--) eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).
Anmerkung
E71958 5Ob278.03yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00278.03Y.1209.000Dokumentnummer
JJT_20031209_OGH0002_0050OB00278_03Y0000_000