TE OGH 2002/5/22 9Ob125/02a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas R*****, Fotograf, *****, vertreten durch Dr. Arno Klecan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ingeborg K*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 2028/99h des Bezirksgerichtes Fünfhaus, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2001, GZ 39 R 106/01d-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO ist zu beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, wenn man sie als richtig unterstellt, zu einer Änderung der früheren Entscheidung führen können (RIS-Justiz RS0044631; zuletzt etwa 9 ObA 253/01y; 9 Ob 273/01i). Auch im Falle der Behauptung, im Vorprozess habe sich ein Zeuge einer falschen Beweisaussage schuldig gemacht, ist daher zu prüfen, ob die strafbare Handlung des Zeugen für die Entscheidung überhaupt kausal war (RZ 1992/63).Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO ist zu beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, wenn man sie als richtig unterstellt, zu einer Änderung der früheren Entscheidung führen können (RIS-Justiz RS0044631; zuletzt etwa 9 ObA 253/01y; 9 Ob 273/01i). Auch im Falle der Behauptung, im Vorprozess habe sich ein Zeuge einer falschen Beweisaussage schuldig gemacht, ist daher zu prüfen, ob die strafbare Handlung des Zeugen für die Entscheidung überhaupt kausal war (RZ 1992/63).

Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (9 Ob 273/01i; 4 Ob 1/99x; 10 ObS 27/92 uva).

Im Vorprozess wurde vom Abwesenheitskurator des nunmehrigen Klägers (und damaligen Beklagten) geltend gemacht, dass diesen kein grobes Verschulden am Mietzinsrückstand getroffen habe, weil er seine Mutter mit den Mietzinszahlungen beauftragt habe, diese aber wegen einer unvorhergesehenen Erkrankung die Zahlungen nicht geleistet habe; davon habe der nunmehrige Kläger erst durch die Zustellung der Klage erfahren. Die zweite Instanz erachtete Feststellungen darüber, ob der nunmehrige Kläger von der Erkrankung seiner Mutter wusste, als entbehrlich. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass dann, wenn sich er Mietzinsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Mietzinszahlung eines Dritten bediene, etwaige Fehlleistungen des Dritten zu Lasten des Mietzinsschuldners gingen und von ihm zu verantworten seien.

Geht man von dieser Rechtsauffassung aus, ist das nunmehrige Vorbringen des Klägers, er habe in Wahrheit seinen Vater mit der Mietzinszahlung betraut, der die dafür vorgesehenen Mittel für sich selbst verwendet und im Vorprozess falsch ausgesagt habe, nicht geeignet, zu einer Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu führen. Da das Berufungsgericht das Verschulden des Dritten, dessen sich der Mietzinsschuldner bedient hat, diesem zurechnet, ist für den nunmehrigen Kläger nichts daraus zu gewinnen, dass er in Wahrheit nicht seine Mutter sondern seinen Vater mit der Mietzinszahlung betraut hat. Im Gegenteil: Anders als bei der Mutter des nunmehrigen Klägers, der man ihre Krebskrankheit zugute halten müsste, fehlen bei seinem Vater jegliche Anhaltspunkte, die es ermöglichen könnten, dessen Verhalten nicht als grob schuldhaft anzusehen. Dieses Verschulden des Vaters ist aber nach der vom Berufungsgericht im Vorprozess vertretenen Rechtsauffassung - die auch der Schlüssigkeitsprüfung der nunmehrigen Klage zugrunde zu legen ist - dem nunmehrigen Kläger zuzurechnen.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die im Vorprozess vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung der Entscheidung 7 Ob 607/91 widerspricht. Gerade in dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf § 1313a ABGB und dessen ratio (Erweiterung des Aktionsradius des Schuldners im eigenen Interesse) ausgeführt, dass der Schuldner durch Einschaltung eines Gehilfen seine Lage nicht zu Ungunsten des Gläubigers verbessern kann (so schon SZ 63/50 sowie RIS-Justiz RS0016312); nichts anderes könne für den Bereich des § 33 Abs 2 MRG bei Beurteilung der Frage gelten, ob dem Mieter ein grobes Verschulden seines Erfüllungsgehilfen am Zahlungsrückstand zuzurechnen ist. Die Einschaltung eines Gehilfen bringe eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iS eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition des Vermieters mit sich. Der Mieter habe daher auch das grobe Verschulden derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Zahlung des Mietzinses bediene. Darauf, dass der Mietzinsschuldner von der Unverlässlichkeit seines Gehilfen wusste, hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nur deshalb abgestellt, weil er die Auffassung vertrat, dass dem Mietzinsschuldner im zu beurteilenden Fall neben dem von ihm zu tragenden Verschulden des Gehilfen überdies auch noch ein Eigenverschulden anzulasten sei.Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die im Vorprozess vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung der Entscheidung 7 Ob 607/91 widerspricht. Gerade in dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf Paragraph 1313 a, ABGB und dessen ratio (Erweiterung des Aktionsradius des Schuldners im eigenen Interesse) ausgeführt, dass der Schuldner durch Einschaltung eines Gehilfen seine Lage nicht zu Ungunsten des Gläubigers verbessern kann (so schon SZ 63/50 sowie RIS-Justiz RS0016312); nichts anderes könne für den Bereich des Paragraph 33, Absatz 2, MRG bei Beurteilung der Frage gelten, ob dem Mieter ein grobes Verschulden seines Erfüllungsgehilfen am Zahlungsrückstand zuzurechnen ist. Die Einschaltung eines Gehilfen bringe eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iS eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition des Vermieters mit sich. Der Mieter habe daher auch das grobe Verschulden derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Zahlung des Mietzinses bediene. Darauf, dass der Mietzinsschuldner von der Unverlässlichkeit seines Gehilfen wusste, hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nur deshalb abgestellt, weil er die Auffassung vertrat, dass dem Mietzinsschuldner im zu beurteilenden Fall neben dem von ihm zu tragenden Verschulden des Gehilfen überdies auch noch ein Eigenverschulden anzulasten sei.

Anmerkung

E65958 9Ob125.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00125.02A.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_0090OB00125_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten