TE OGH 2004/2/25 9Ob8/04y

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine H*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler und Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan K*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 28 Cg 36/01x des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2003, GZ 15 R 185/03s-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Wiederaufnahmskläger ein Verschulden iSd § 530 Z 2 ZPO zu vertreten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578; zuletzt etwa 3 Ob 248/02w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier keine Rede sein.Ob der Wiederaufnahmskläger ein Verschulden iSd Paragraph 530, Ziffer 2, ZPO zu vertreten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578; zuletzt etwa 3 Ob 248/02w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier keine Rede sein.

Die Rechtsauffassung der Wiedereinsetzungswerberin, ein Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO falle ihr im hier interessierenden Zusammenhang nur dann zur Last, wenn sie Zeugen im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geführt habe, von deren Wissen um ein prozessrelevantes Beweisthema sie positiv gewusst habe, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Einklang. Dieser hat wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (RIS-Justiz RS0109743; zuletzt etwa 5 Ob 131/01b). Ein Verschulden wurde daher auch dann bejaht, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass ihnen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind (RIS-Justiz RS0044619; zuletzt etwa 6 Ob 253/02b; 10 Ob 127/00z). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Revisionswerberin hätte die (nach ihren Behauptungen) nach Erhalt der Berufungsbeantwortung im Vorprozess kontaktierten Zeugen bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ansprechen müssen, jedenfalls nicht unvertretbar. Dass das Gericht im Vorprozess die Revisionswerberin bzw ihren Vertreter nicht zur Namhaftmachung von Zeugen aufgefordert hat, kann daran nichts ändern. Auch der Einwand, die Rechtsauffassung der zweiten Instanz zwinge zu Beweisanträgen "auf gut Glück" ist verfehlt, weil die Ausführungen der Vorinstanzen gerade nicht auf solche Anträge, sondern auf eine der Diligenzpflicht der Partei entsprechende Prozessvorbereitung abzielen.Die Rechtsauffassung der Wiedereinsetzungswerberin, ein Verschulden iSd Paragraph 530, Absatz 2, ZPO falle ihr im hier interessierenden Zusammenhang nur dann zur Last, wenn sie Zeugen im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geführt habe, von deren Wissen um ein prozessrelevantes Beweisthema sie positiv gewusst habe, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Einklang. Dieser hat wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (RIS-Justiz RS0109743; zuletzt etwa 5 Ob 131/01b). Ein Verschulden wurde daher auch dann bejaht, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass ihnen die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind (RIS-Justiz RS0044619; zuletzt etwa 6 Ob 253/02b; 10 Ob 127/00z). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Revisionswerberin hätte die (nach ihren Behauptungen) nach Erhalt der Berufungsbeantwortung im Vorprozess kontaktierten Zeugen bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ansprechen müssen, jedenfalls nicht unvertretbar. Dass das Gericht im Vorprozess die Revisionswerberin bzw ihren Vertreter nicht zur Namhaftmachung von Zeugen aufgefordert hat, kann daran nichts ändern. Auch der Einwand, die Rechtsauffassung der zweiten Instanz zwinge zu Beweisanträgen "auf gut Glück" ist verfehlt, weil die Ausführungen der Vorinstanzen gerade nicht auf solche Anträge, sondern auf eine der Diligenzpflicht der Partei entsprechende Prozessvorbereitung abzielen.

Anmerkung

E72714 9Ob8.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00008.04Y.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0090OB00008_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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