Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger nahm seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 514 Rz 5; 8 Ob 38/00x, 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (8 Ob 38/00x mwN = SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger nahm seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 zu... mehr lesen...
Begründung: Über den Rekurs der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 4. September 2001 im Sinne einer Bestätigung des angefochenen Beschlusses entschieden und der Akt am 5. September 2001 an die Geschäftsabteilung übergeben. Rechtliche Beurteilung Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 13. September 2001 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie den Rekurs zurückziehe. Hievon wurde der Oberste Gerichtshof erst durch Vorlage dieses Sc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat gab mit Beschluss vom 4. 9. 2001 dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge. Mit Schriftsatz vom 30. 8. 2001 - beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 19. 9. 2001 - erklärte die beklagte Partei, ihren Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25. 4. 2001 zurückzuziehen. Da eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung der §§ 484, 513 ZPO nur bis zur Entscheidung über da... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. 7. 2001, der am 24. 7. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, die Klage zurückgezogen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 51... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind die gefährdeten Parteien zum Ersatz der bereits erstatteten vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung verpflichtet (§§ 78, 402 Abs 4 EO analog § 484 Abs 2 ZPO). Nach Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind die gefährdeten Parteien zum Ersatz der bereits erstatteten vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revision... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 8. 8. 2001 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung ad 1: Mit Schriftsatz vom 28. 2. 2001 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat der Kläger Friedrich F***** erklärt, die Klage zurückzuziehen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die von allen drei beklagten Parteien erhobenen Revisionen (ON 43 und 44) samt Revisionsbeantwortung der klagenden Partei (ON 45) an den Obersten Gerichtshof, welcher am 11. 5. 2000 zu 7 Ob 211/99a ein insgesamt vier Fragen umfassendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) richtete, und gleichzeitig das Revisionsverfahren bis zum... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 5.000 - der allerdings für die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Minderjährigen auf S 2.000 herabgesetzt war - verpflichtet. Über Antrag des für den damals minderjährigen Philipp U***** bestellten Unterhaltssachwalters erhöhte das Erstgericht die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 30. 6. 1995 auf S 8.700, für die Zeit vom 1. 7... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Masseverwalter nahm den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dessen Zustimmung mit Schriftsatz vom 18. 10. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO**2, vor § 514, Rz 5; 6 Ob 182/98b; 8 Ob 38/00x) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Der Masseverwalter nahm den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners m... mehr lesen...
Begründung: Der am 9. 6. (das Datum "6. 9." im Verfahrenshilfeantrag ON 21 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) 1990 geborene mj. Raphael ist der eheliche Sohn der mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 30. 4. 1991, 1 C 22/91-8, geschiedenen Eheleute Lydia und Christian H*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Seit deren zweiten Eheschließung trägt das Kind den Familiennamen P*****. Bereits seit 2. 1. 1991 ist der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Referat ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 20. 9. 2000 die im
Spruch: genannten ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurse zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO iVm § 78 EO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 484 und Rz 5 vor § 514) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; 8 Ob 320/98m; RIS-Justiz RS0042041). Die Zurückziehung ist in A... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 19. 9. 2000 ihre am 21. 6. 2000 bei Gericht überreichte außerordentliche Revision (ON 69) zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückzi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Gegnerin der gefährdeten Partei zog ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl 8 Ob 320/48m unter Hinweis auf Kodek in Rechberger ZPO vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (vgl SZ 43/168 oder zuletzt OGH 8 Ob 320/98m). Die Gegnerin der gefährdeten Partei zog ihren Revisionsrekurs... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wurden - in Abänderung erstgerichtlicher Strafbeschlüsse - Strafanträge der betreibenden Parteien gemäß § 355 Abs 1 Satz 2 EO abgewiesen. Insofern sprach das Gericht zweiter Instanz ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "bei jedem angefochtenen Beschlusss 260.000 S" übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden - in Abänderung erstgerichtlicher Strafbeschlüss... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluss wurden - in Abänderung erstgerichtlicher Strafbeschlüsse - gemäß § 355 Abs 1 Satz 2 EO eingebrachte Strafanträge der betreibenden Parteien abgewiesen. Insofern sprach das Gericht zweiter Instanz ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "bei jedem angefochtenen Beschluss 260.000 S" übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschl... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 16. 9. 1999 (ON 1) bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien die Unterlassungsexekution und in der Folge gab es den Strafanträgen ON 2 - 5 und 7 - 15 jeweils statt und verhängte eine Geldstrafe. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidungen dahin ab, dass es sämtliche Anträge abwies. Gegen diese Entscheidung erhoben die betreibenden Parteien einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zur... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 28. 1. 2000 ihre am 14. 10. 1999 bei Gericht überreichte ordentliche Revision (ON 50) zurückgenommen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; EvBl 1967/387; zuletzt 8 Ob 320/98m). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Streitteile zeigten mit dem am 14. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des "ewigen" Ruhens des Verfahrens an. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Über die Revision der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 9. September 1999 im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht entschieden und der Akt am 10. September 1999 an die Geschäftsabteilung übergeben. Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 8. September 1999 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie die Revision im Hinblick auf eine umfassende außergerichtliche Einigung der Streit... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Streitteile zeigten mit dem am 15. September 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens an. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, daß das Ver... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 IIIcAußStrG §9 JIZPO §483 Abs3ZPO §513FBG §3FBG §10FBG §15GmbHG §45
Rechtssatz: Die Bestimmungen der § 483 Abs 3 ZPO über die Klagerücknahme sind analog auch auf die Antragsrücknahme im Firmenbuchverfahren anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 272/98p Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 272/98p 3 Ob 116/00f En... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5. 3. 1999, der am 10. März 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, erklärt, ihren am 3. Dezember 1997 eingebrachten Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren gemäß § 45 GmbHG aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches zurückzuziehen. Die Antragsgegnerin und Revisionsrekurswerberin hat ausdrücklich ihre Zustimmung zur Antragszurückziehung erklärt (Fax vom ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile zeigten mit dem am 26. Jänner 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffenen Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens an. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 483 Abs 3 ZPO idF Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl Nr 135, können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beide Parteien zogen ihre Revisionsrekurse mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl. Kodek in Rechberger ZPO, vor § 514, Rz 5) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Beide Parteien zogen ihre Revisionsrekurse mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraphen 484,, 513 ZPO zu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9AußStrG 2005 §54 Abs2AußStrG 2005 §71 Abs4ZPO §484ZPO §513ZPO §520
Rechtssatz: Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der am 15.1.1997 verstorbene Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Gesetzliche Erben sind sein Vater, zwei Schwestern und ein Halbbruder. Der Vater und die Schwester Dora H***** erklärten in der Abhandlung gegenüber dem Gerichtskommissär "auf gar nichts zu reflektieren", womit "die Sache erledigt" sei. Die andere Schwester und der Halbbruder gaben unbedingte Erbserklärungen ab. Das Erstgericht nahm in seinem Mantelbeschluß (ON 19) die Erklärungen des Vaters ... mehr lesen...
Norm: ZPO §490ZPO §513
Rechtssatz: § 490 ZPO ist auch im Revisionsverfahren anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 107/98m Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 107/98m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0042799 Dokumentnummer JJR_19980609_OGH0002_0010OB00107_98M0000_001 mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte dem Kläger 47.700 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 und 1.164 S an "Barauslagen" zu, wies das Mehrbegehren von 58.300 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 ab und verurteile den Kläger, der Beklagten 3.193,63 S an Prozeßkosten zu bezahlen. Dieses Urteil blieb im klagestattgebenden Teil unbekämpft. Gegen seinen klageabweisenden Teil erhob der Kläger Berufung und beantragte, "der Klage zur Gänze kostenpflichtig" stattzugeben; hilfsweise begehrte ... mehr lesen...