TE OGH 2001/4/18 7Ob86/01z

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Paul Koziel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Eduard M*****, und 2.) Maria M*****, Serviererin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3.) Peter R*****, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,050.456,69 sA, infolge der Revisionen aller beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 1999, GZ 5 R 155/98w-42, womit infolge der Berufungen sämtlicher beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Juli 1998, GZ 10 Cg 4/95h-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 11. 5. 2000, 7 Ob 211/99a, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (dort anhängig zu C-314/00) wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die von allen drei beklagten Parteien erhobenen Revisionen (ON 43 und 44) samt Revisionsbeantwortung der klagenden Partei (ON 45) an den Obersten Gerichtshof, welcher am 11. 5. 2000 zu 7 Ob 211/99a ein insgesamt vier Fragen umfassendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) richtete, und gleichzeitig das Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung im Sinne des § 90a Abs 1 GOG aussetzte, zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung mit an das Erstgericht gerichtetem Schriftsatz ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 50). Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 20. 3. 2001 aus, dass die am 27. 12. 2000 erfolgte Zurücknahme der Klage "zur Kenntnis dient" (ON 53).Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die von allen drei beklagten Parteien erhobenen Revisionen (ON 43 und 44) samt Revisionsbeantwortung der klagenden Partei (ON 45) an den Obersten Gerichtshof, welcher am 11. 5. 2000 zu 7 Ob 211/99a ein insgesamt vier Fragen umfassendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) richtete, und gleichzeitig das Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung im Sinne des Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG aussetzte, zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung mit an das Erstgericht gerichtetem Schriftsatz ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 50). Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 20. 3. 2001 aus, dass die am 27. 12. 2000 erfolgte Zurücknahme der Klage "zur Kenntnis dient" (ON 53).

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 513; 3 Ob 2149/96t mwN).Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 513 ;, 3 Ob 2149/96t mwN).

Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten (nach teilweiser Klageeinschränkung noch offenen) Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Da - anders als im Falle der Entscheidung 3 Ob 2149/96t - die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurückgenommen hat, bedarf es (anders als in der zitierten Entscheidung) keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Parteien vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen hier ohnedies nicht vorliegen.Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten (nach teilweiser Klageeinschränkung noch offenen) Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Da - anders als im Falle der Entscheidung 3 Ob 2149/96t - die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurückgenommen hat, bedarf es (anders als in der zitierten Entscheidung) keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Parteien vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen hier ohnedies nicht vorliegen.

Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revisionen der beklagten Parteien nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 4 Ob 104/98t).Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revisionen der beklagten Parteien nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG; 4 Ob 104/98t).

Anmerkung

E61372 07A00861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00086.01Z.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0070OB00086_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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