TE OGH 1999/9/29 9ObA165/99a

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Hübner und Dr. Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Gunter Sch*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. jur. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, und der auf Seiten der klagenden Partei eingetretenen Nebenintervenientin Agrar***** regGenmbH ***** vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Süd***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 240.810,94 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1998 (richtig: 1999), GZ 7 Ra 282/98i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 1998, GZ 34 Cga 149/97g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile zeigten mit dem am 15. September 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens an.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des Paragraph 492, ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen des § 461 bis § 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Kommentar IV, 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger ZPO § 483 ZPO Rz 3).Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen des Paragraph 461 bis Paragraph 501, ZPO zu verstehen (Fasching, Kommentar römisch IV, 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 483, ZPO Rz 3).

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 483 Abs 3 ZPO iVm 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anläßlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, daß die Parteien auch noch im Revisionsverfahren, solange noch keine bindende Entscheidung des Gerichts vorliegt, Ruhen des Verfahrens vereinbaren können. Dadurch entfällt eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens (2 Ob 116/97s mwN).Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der Paragraphen 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anläßlich der Einführung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, daß die Parteien auch noch im Revisionsverfahren, solange noch keine bindende Entscheidung des Gerichts vorliegt, Ruhen des Verfahrens vereinbaren können. Dadurch entfällt eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens (2 Ob 116/97s mwN).

Anmerkung

E55495 09BA1659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00165.99A.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_009OBA00165_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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