Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz T*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2001, GZ 11 Rs 265/01x-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2001, GZ 9 Cgs 71/01h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 8. 11. 2001 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat der Kläger die Klage zurückgezogen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 513 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anm 6 zu § 72; 10 ObS 239/01x mwN ua).Mit Schriftsatz vom 8. 11. 2001 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat der Kläger die Klage zurückgezogen. Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 513, mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 6 zu Paragraph 72 ;, 10 ObS 239/01x mwN ua).
Anmerkung
E64106 10ObS350.01wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00350.01W.1211.000Dokumentnummer
JJT_20011211_OGH0002_010OBS00350_01W0000_000