TE OGH 1999/1/28 2Ob116/97s

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Michael K*****, 2.) Richard M*****, und 3.) Dkfm. Dr. Herbert W*****, alle vertreten durch Dr. Walter Strigl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert S 305.000,-) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. November 1996, GZ 5 R 86/96w-115, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. November 1995, GZ 21 Cg 2/93t-102 aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Streitteile zeigten mit dem am 26. Jänner 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffenen Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens an.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO idF Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl Nr 135, können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in der Fassung Zivilverfahrensnovelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr 135, können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des Paragraph 492, ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nichtstreitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP, 57).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des 4. Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen des §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Kommentar, IV, 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger § 483 ZPO Rz 3).Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des 4. Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen des Paragraphen 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Kommentar, römisch IV, 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht (Kodek in Rechberger Paragraph 483, ZPO Rz 3).

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anläßlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, daß die Parteien auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (5 Ob 507/91).Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anläßlich der Einführung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in der geltenden Fassung führen daher zum Ergebnis, daß die Parteien auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (5 Ob 507/91).

Anmerkung

E52651 02A01167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00116.97S.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19990128_OGH0002_0020OB00116_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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