TE OGH 2000/10/18 9ObA120/00p (9ObA170/00s,9ObA171/00p)

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und MR Mag. Dorit Tschögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Norbert L*****, Primararzt, A*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Weiterbeschäftigung und einstweiliger Verfügung (Streitwert S 500.000), infolge a) außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2000, GZ 11 Ra 46/00i-22, b) ordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2000, GZ 11 Ra 96/00t-xx, c) außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2000, GZ 11 Ra 117/00f-xx, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Parteien haben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 20. 9. 2000 die im Spruch genannten ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurse zurückgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO iVm § 78 EO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 484 und Rz 5 vor § 514) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; 8 Ob 320/98m; RIS-Justiz RS0042041).Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraphen 484,, 513 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 484 und Rz 5 vor Paragraph 514,) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; 8 Ob 320/98m; RIS-Justiz RS0042041).

Anmerkung

E59646 09B01200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00120.00P.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_009OBA00120_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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