TE OGH 2001/8/17 1Ob92/01p

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Veröffentlicht am 17.08.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut R*****, wider die beklagte Partei Helga C*****, BRD, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Februar 2001, GZ 2 R 16/01x-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 8. 8. 2001 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).

Anmerkung

E62763 01A00921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00092.01P.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20010817_OGH0002_0010OB00092_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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