Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 8 Rs 99/01i-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 34 Cgs 222/00z-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 30. 8. 2001 erklärte Zurückziehung des Rekurses wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat gab mit Beschluss vom 4. 9. 2001 dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge.
Mit Schriftsatz vom 30. 8. 2001 - beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 19. 9. 2001 - erklärte die beklagte Partei, ihren Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25. 4. 2001 zurückzuziehen. Da eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung der §§ 484, 513 ZPO nur bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig ist, war die erst nach Fällung der Entscheidung erklärte Rechtsmittelzurücknahme zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom 30. 8. 2001 - beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 19. 9. 2001 - erklärte die beklagte Partei, ihren Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25. 4. 2001 zurückzuziehen. Da eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung der Paragraphen 484,, 513 ZPO nur bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig ist, war die erst nach Fällung der Entscheidung erklärte Rechtsmittelzurücknahme zurückzuweisen.
Anmerkung
E63239 10CA2501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00250.01I.0925.000Dokumentnummer
JJT_20010925_OGH0002_010OBS00250_01I0000_000