TE OGH 2000/5/11 8Ob38/00x

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Tamara P*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Dezember 1999, GZ 4 R 428/99m-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraph 171, KO, Paragraphen 484,, 513 ZPO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2, vor Paragraph 514,, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.

Anmerkung

E57920 08A00380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00038.00X.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20000511_OGH0002_0080OB00038_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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