Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Etti & Kocher in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauerlände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 9 Rs 95/01h-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 2000, GZ 3 Cgs 155/00x-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. 7. 2001, der am 24. 7. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, die Klage zurückgezogen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 513 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG**2 Anm 6 zu § 72; 10 ObS 219/99z mwN ua).Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. 7. 2001, der am 24. 7. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, die Klage zurückgezogen. Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 513, mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG**2 Anmerkung 6 zu Paragraph 72 ;, 10 ObS 219/99z mwN ua).
Anmerkung
E62983 10C02391European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00239.01X.0904.000Dokumentnummer
JJT_20010904_OGH0002_010OBS00239_01X0000_000