TE OGH 1999/10/7 8ObA218/99p

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Veröffentlicht am 07.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Ulrike Legner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert M*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 212.425,03 brutto sA, infolge Zurücknahme der Revision in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 9. September 1999 im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht entschieden und der Akt am 10. September 1999 an die Geschäftsabteilung übergeben.

Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 8. September 1999 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie die Revision im Hinblick auf eine umfassende außergerichtliche Einigung der Streitteile zurückziehe. Hievon wurde der Oberste Gerichtshof erst durch Vorlage dieses Schriftsatzes am 16. September 1999 in Kenntnis gesetzt.

Zu diesem Zeitpunkt war eine wirksame Zurücknahme der Revision nicht mehr möglich, weil über sie bereits entschieden und der Akt der Geschäftsabteilung übergeben worden war.

Die Zurücknahme der Revision ist in den Bestimmungen über die Revision nicht gesondert geregelt; gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung sinngemäß anzuwenden. Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (Fasching ZPR2 Rz 1707).Die Zurücknahme der Revision ist in den Bestimmungen über die Revision nicht gesondert geregelt; gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung sinngemäß anzuwenden. Aus Paragraph 484, ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (Fasching ZPR2 Rz 1707).

Anmerkung

E55554 08BA2189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00218.99P.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19991007_OGH0002_008OBA00218_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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