Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin begehrt 252.000 S sA (= 18.313,55 EUR sA) an Vermittlungsprovision. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht wies es ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 gelte... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss, mit dem es dem Rekurs der Erleger gegen die Auszahlung des Erlagsbetrages von S 90.000 sA nur teilweise Folge gegeben hat, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Erleger mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Au... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die sofortige Vorlage eines “außerordentlichen” Revisionsrekurses gegen eine zweitinstanzlichen Sachbeschluss mit einem S 130.000,-- (jetzt Euro 10.000,--) nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a; 5 Ob 252/99s uva): Die sofortige Vorlage eines “außerordentlichen” Revisionsrekurses gegen eine zweitinstanzlichen Sachbeschlu... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht sprach bei einem Streitwert von 189.120 S (Zahlungsbegehren) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Beru... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei letztlich die Zahlung von S 230.303 sA. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 76.767,67 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 153.535,33 ab. Im Berufungsverfahren bekämpfte der Kläger die Abweisung seines Mehrbegehrens von S 153.535,33 sA, wogegen die beklagte Partei den Zuspruch eines Teilbetrags von S 48.642,67 sA und die Nebenintervenientin den Zuspruch von S 39.267,67 sA anfoc... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dem Sicherungsantrag des Klägers teilweise entsprochen wurde, dahin ab, dass es diesen zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Klägers legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entsche... mehr lesen...
Begründung: Während das Verfahren gegen die zweit- und drittbeklagte Partei ruht, gab das Erstgericht der Exszindierungsklage gegen den Erstbeklagten, der gegenüber der klagenden Partei eine Forderung von S 150.000,-- sA betreibt, statt. Das Berufungsgericht gab der von ihm dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu I.: Zu römisch eins.: Wie schon das Rekursgericht zutreffend aussprach, ist im vorliegenden Exekutionsverfahren ein Revisionsrekurs gegen vollbestätigende Entscheidung des Rekursgerichts - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht (siehe die im vorliegenden Akt ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. 10. 2000, 3 Ob 261/00d) - absolut unzulässig und... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufigen Unterhalt von monatlich S 2.150 zu bezahlen. Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufig... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte drei polnische Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieser Titel zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 31.215 Zloty (neu) sA und eines laufenden Unterhalts von monatlich 700 Zloty (neu) ab 10. 1. 2001 die Fahrnisexekution. Im Antrag wird der Schillinggegenwert des Rückstandes mit S 113.520 und der des 36-fachen des monatlichen Betrages mit S 91.944,70 angegeben. Mit dem nunmehr ange... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht sprach bei einem Streitwert von 172.200 S (Zahlungsbegehren) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Beru... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei - eine Gesellschaft mbH - begehrte zunächst nur den Ausspruch, dass die Exekution durch zwangsweise Räumung eines Wohnungseigentumsobjekts, die den beklagten Parteien gegen eine Aktiengesellschaft als verpflichtete Partei bewilligt wurde, unzulässig sei, weil sie - die klagende Partei - zufolge eines Bestandvertrags mit der verpflichteten Partei und einer anderen Gesellschaft Mieterin des Wohnungseigentumsobjekts sei. Aufgrund einer späteren Klage... mehr lesen...
Begründung: Die außerordentliche Revision des Beklagten richtet sich nur gegen die Entscheidung der Vorinstanzen im Verfahren 23 C 1407/98f mit einem Streitwert von S 115.507,40 samt Anhang. Gegen das den Beklagten zur Zahlung verpflichtende Urteil des Erstgerichtes erhob der Beklagte Berufung, der das Berufungsgericht nicht Folge gab. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Beklagten mit dem Antrag, es mö... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung einer Immobilienmaklerprovision für zwei Grundstücksverkäufe gerichtete Klagebegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 45.360,-- samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 1999 mit Teilurteil keine Folge und hob die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen (hinsichtlich der Abweisung von S 27.342,80 samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 1999 und im Kostenp... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das zuletzt auf Zahlung von S 117.249,76 gerichtete Begehren ab. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 2. 3. 2001 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revision des Klägers. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WG... mehr lesen...
Begründung: Dem Verfahren liegt eine Klage der klagenden Partei als Eigentümerin eines Mietobjektes gegen die beklagte Partei als Mieterin, gerichtet auf Bezahlung eines Benützungsentgeltes für den Monat März 2000 für die ursprünglich bis Ende Februar 2000 vermieteten Räumlichkeiten zu Grunde, weil die Beklagte als Mieterin vereinbarungswidrig erst im Folgemonat das Bestandobjekt samt letztem Schlüssel hiezu geräumt übergeben habe. Das ursprünglich auf S 130.184,94 samt Staffelz... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27. 4. 1999 wurde zu 20 S 225/99k das Konkursverfahren über das Vermögen des Heinrich H***** eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner führte bis zur Konkurseröffnung einen Schlossereibetrieb sowie im Zeitraum Februar 1997 bis Ende August 1998 in Wien eine nicht protokollierte Einzelfirma, deren Tätigkeitsbereich in der Reinigung, Wartung und Installation von Lüftungs-, Klima- und Abzugsanlagen... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in seiner Unterhaltsklage die Verurteilung seiner Ehefrau, der Beklagten, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 3.000. Damit verband er einen Antrag auf Zuspruch eines Provisorialunterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO in derselben Höhe. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem gegen den (diesen Antrag abweisenden) erstgerichtlichen Beschluss ON 4 gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentlich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin fordert vom Beklagten als Geschäftsführer der S***** Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung der ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten in der Höhe von S 229.605,72 samt Anhang. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten legte das Erst... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nic... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat mit Beschluss ON 204 den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes (1 A 1228/92g-196 und 197) bestätigt und, ausgesprochen dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (ON 211) richtet sich der vorliegende Rekurs des Verlassenschaftskurators und Te... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien begehrten von der klagenden Partei die Wiederherstellung einer Weide auf dem Grundstück Nr ***** in EZ *****, KG ***** G*****, und zwar durch Entfernung der Beschotterung und des Weiderostes sowie durch Rekultivierung des Weidebodens, weiters, derartige Störungen durch Beschotterung und Anbringung eines Weiderostes in Hinkunft zu unterlassen. Gemäß § 56 Abs 2 JN bewerteten die Kläger das Wiederherstellungsbegehren mit S 220.000,-- und das Unte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt zuletzt nach Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 6.12.1999 (ON 14) Zahlung an rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie Zahlung eines laufenden Unterhalts ab 1.8.1999 von S 7.062,39. Der Beklagte (der geschiedene Ehemann der Klägerin) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Begehren auf Zahlung von rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie auf Zahlung laufenden Unterha... mehr lesen...
Begründung: Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters: Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 200... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat über einen Entscheidungsgegenstand von 100.000 S erkannt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das B... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt 253.048 S sA. Sie habe der Beklagten einen Tank- und Abscheidereinigungsaufbau mit Gefahrenzulassung geliefert. Mit der Klage mache sie den noch offenen Restbetrag aus ihrer Rechnung Nr. 99/161 geltend. Zwischen den Parteien sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch vereinbart worden. Die Rechnung der Klägerin mit dem Vermerk "klagbar in Feldkirch" sei der Beklagten gleichzeitig mit der Ware übermittelt und von die... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der Klage war zuletzt das Begehren der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden kurz: Kläger) auf Zahlung von S 234.173,82 samt 5 % Zinsen seit 20. 1. 1989 und an Exekutionskosten 7 E 928/98f S 15.717,40 sowie zur Hereinbringung des Betrages von S 249.891,22 samt 5 % Zinsen aus S 234.173,82 seit 20. 1. 1989 die Exekution in den Meistbotsverteilungsrest von S 858.571,70 (mehr oder weniger) im Exekutionsverfahren 7 E 119/98k des Bezirksgerichtes Linz-L... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 16. 4. 1999 beim Bezirksgericht Wolfsberg eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des Bestehens einer näher bezeichneten Dienstbarkeit sowie die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Sie bewertete ihr Begehren mit 60.000 S. Sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Wolfsberg erklärten sich für befangen, weil die Klägerin die Mutter einer an diesem Bezirksgericht beschäftigten Fachinspektorin sei. Diese B... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin fordert von der Beklagten für Pflegeleistungen, die sie deren Vater erbracht habe, S 100.000,-- (sA). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte außerordentliche Revision d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Verwiesen wird auf die den Parteien bekannte Vorentscheidung 1 Ob 309/99v-93, womit der erkennende Senat die Akten mit dem (auch) an den Obersten Gerichtshof gerichteten, rechtzeitigen, anwaltlich nicht gefertigten "ordentlichen und außerordentlichen" Revisionsrekurs dem Erstgericht zurückstellte, weil die direkte Vorlage des Revisionsrekurses durch das Erstgericht an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der ... mehr lesen...