TE OGH 2001/8/29 3Ob186/01a

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Veröffentlicht am 29.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Tomasz Daniel G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei Dr. Robert Z*****, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günter Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 31.215 Zloty (neu) sA und laufenden Unterhalts (monatlich 700 Zloty [neu]), über den "Rekurs" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 30. April 2001, GZ 3 R 133/01h-12, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8. Februar 2001, GZ 9 E 1266/01f-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte drei polnische Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieser Titel zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 31.215 Zloty (neu) sA und eines laufenden Unterhalts von monatlich 700 Zloty (neu) ab 10. 1. 2001 die Fahrnisexekution. Im Antrag wird der Schillinggegenwert des Rückstandes mit S 113.520 und der des 36-fachen des monatlichen Betrages mit S 91.944,70 angegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen die Exekutionsbewilligung gerichteten Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten "Rekurs" des Verpflichteten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO ist ein (wohl S 52.000, aber) S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO ist ein (wohl S 52.000, aber) S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Die Vorlage des "Rekurses" der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Die Vorlage des "Rekurses" der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet wird (vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 26/01x uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 26/01x uva).

Anmerkung

E62928 03A01861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00186.01A.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20010829_OGH0002_0030OB00186_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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