TE OGH 2000/11/23 8Ob251/00w

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras in der Verlassenschaftssache nach der am 22. August 1991 verstorbenen Gertrude K***** wegen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, über den Rekurs des Verlassenschaftskurators und Testamentsvollstreckers Dr. Max U*****, an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Juli 2000, GZ 10 R 81/00i, 10 R 82/00m-211, soweit sich dieser auf die Zurückweisung seines "außerordentlichen Revisionsrekurses" bezieht, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat mit Beschluss ON 204 den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes (1 A 1228/92g-196 und 197) bestätigt und, ausgesprochen dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (ON 211) richtet sich der vorliegende Rekurs des Verlassenschaftskurators und Testamentvollstreckers an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit vorzulegen sei und dieser in der Sache selbst über dieses Rechtsmittel zu entscheiden habe. Eine sofortige Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht sei gemäß § 507b Abs 3 ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgeblich sei, unzulässig.Gegen die Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (ON 211) richtet sich der vorliegende Rekurs des Verlassenschaftskurators und Testamentvollstreckers an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit vorzulegen sei und dieser in der Sache selbst über dieses Rechtsmittel zu entscheiden habe. Eine sofortige Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht sei gemäß Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgeblich sei, unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Hat das Rekursgericht in einer Entscheidung über rein vermögensrechtliche Ansprüche ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht S 260.000,-- übersteigt (dieser Wertausspruch ist unbekämpfbar) und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann seit der WGN 1997 ein Revisionsrekurs nur noch erhoben werden, falls dieser Unzulässigkeitsausspruch im Wege des § 14a AußStrG nachträglich abgeändert wird. Das war hier nicht der Fall. Der Antrag nach § 14a AußStrG sowie der Revisionsrekurs wurden - gemäß Abs 4 letzter Satz dieser Bestimmung unanfechtbar - zurückgewiesen.Hat das Rekursgericht in einer Entscheidung über rein vermögensrechtliche Ansprüche ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht S 260.000,-- übersteigt (dieser Wertausspruch ist unbekämpfbar) und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann seit der WGN 1997 ein Revisionsrekurs nur noch erhoben werden, falls dieser Unzulässigkeitsausspruch im Wege des Paragraph 14 a, AußStrG nachträglich abgeändert wird. Das war hier nicht der Fall. Der Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG sowie der Revisionsrekurs wurden - gemäß Absatz 4, letzter Satz dieser Bestimmung unanfechtbar - zurückgewiesen.

Der gegen den gemäß § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG unanfechtbaren Beschluss erhobene Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Diese Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, dem mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).Der gegen den gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG unanfechtbaren Beschluss erhobene Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Diese Anfechtungsbeschränkung nach Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, dem mit einem Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben vergleiche 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).

Anmerkung

E60191 08A02510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00251.00W.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0080OB00251_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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