TE OGH 2000/9/15 7Ob179/00z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea M*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Bruno M*****, vertreten durch Dr. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Mai 2000, GZ 4 R 171/00a-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2000, GZ 3 C 81/99s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 18. Juli 2000 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt zuletzt nach Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 6.12.1999 (ON 14) Zahlung an rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie Zahlung eines laufenden Unterhalts ab 1.8.1999 von S 7.062,39. Der Beklagte (der geschiedene Ehemann der Klägerin) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Begehren auf Zahlung von rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie auf Zahlung laufenden Unterhalts von S 7.062,39 ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, in denen der Enscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, in denen der Enscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 JN). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der geltend gemachte, bereits fällige Unterhalt, nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/33, 7 Ob 43/99w uva). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 3 JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt. Auf Grund der zitierten Bewertungsvorschrift wird die Grenze von S 260.000 nicht erreicht.Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, JN). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der geltend gemachte, bereits fällige Unterhalt, nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/33, 7 Ob 43/99w uva). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des Paragraph 508, ZPO zum Tragen kommt. Auf Grund der zitierten Bewertungsvorschrift wird die Grenze von S 260.000 nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E59364 07A01790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00179.00Z.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20000915_OGH0002_0070OB00179_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten