TE OGH 2001/9/19 3Ob212/01z

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna C*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gottfried W*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Michael K*****, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, und 3.) E*****, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. August 2001, GZ 13 R 189/01v-15, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 11. Mai 2001, GZ 2 C 102/01z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna C*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gottfried W*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Michael K*****, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, und 3.) E*****, wegen Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 37, EO), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. August 2001, GZ 13 R 189/01v-15, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 11. Mai 2001, GZ 2 C 102/01z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Während das Verfahren gegen die zweit- und drittbeklagte Partei ruht, gab das Erstgericht der Exszindierungsklage gegen den Erstbeklagten, der gegenüber der klagenden Partei eine Forderung von S 150.000,-- sA betreibt, statt.

Das Berufungsgericht gab der von ihm dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dies widerspricht jedoch der seit der WGN 1997 bestehenden Rechtslage.

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zu Recht über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, abgesprochen hat (RIS-Justiz RS0001181), weil ein solcher Ausspruch nur dann entbehrlich ist, wenn sich der Widerspruch auf bei der Pfändung vorgefundenes Geld oder auf eine gepfändete Geldforderung bezieht, was hier nicht der Fall ist. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof, soweit überhaupt eine Bewertung vorzunehmen war und das Berufungsgericht nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen hat (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 500 Rz 3).Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zu Recht über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, abgesprochen hat (RIS-Justiz RS0001181), weil ein solcher Ausspruch nur dann entbehrlich ist, wenn sich der Widerspruch auf bei der Pfändung vorgefundenes Geld oder auf eine gepfändete Geldforderung bezieht, was hier nicht der Fall ist. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof, soweit überhaupt eine Bewertung vorzunehmen war und das Berufungsgericht nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen hat (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 500, Rz 3).

Letzteres ist nicht der Fall, weil das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates (RPflE 1998/53 und 87 sowie zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0107701) die durch die hereinzubringende Forderung von S 150.000,-- gezogene Obergrenze beachtet hat.

Nach § 508 Abs 1 ZPO ist, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch die außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision auszuführen ist. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623, zuletzt 7 Ob 81/01i und 1 Ob 140/01x).Nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, auch die außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, wobei mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision auszuführen ist. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623, zuletzt 7 Ob 81/01i und 1 Ob 140/01x).

Dieser Antrag ist folglich nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf darüber erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist.Dieser Antrag ist folglich nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf darüber erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist.

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum es entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz für zulässig erachtet werde. Es fehlt jedoch in der Revision die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrages an das Berufungsgericht entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO vorzulegen.Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum es entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz für zulässig erachtet werde. Es fehlt jedoch in der Revision die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde. Für den Fall, dass das Erstgericht der Meinung wäre, dieser Mangel stehe der unmittelbaren Vorlage des Antrages an das Berufungsgericht entgegen, hätte es einen fristgebundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109501). Wäre dies nicht der Fall, hätte es den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vorzulegen.

Anmerkung

E63118 03A02121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00212.01Z.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0030OB00212_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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