Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Erlagssache der Erleger 1) Dr. Helga Maria G*****, als Rechtsnachfolgerin (Erbin) der Magdalena W*****, ebendort und 2) Johann W*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Helga Maria G*****, wie vorher, wider die Erlagsgegner 1) Ing. Heinrich H***** und 2) Franz H*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen gerichtlichem Erlag von S 90.000 (= EUR 6.540,56) sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erleger gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Dezember 2001, GZ 51 R 173/01t-186, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. Dezember 2001, GZ 5 Nc 1/95m-180, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss, mit dem es dem Rekurs der Erleger gegen die Auszahlung des Erlagsbetrages von S 90.000 sA nur teilweise Folge gegeben hat, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Erleger mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ausfolgungsgesuch abgewiesen werde, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzung kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel (-offenbar verspätet, was jedoch vom funktionell nicht zuständigen Obersten Gerichtshof noch nicht aufzugreifen ist; zur weiteren Vorgangsweise s. RIS-Justiz RS0110637 -) beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a AußStrG nF) gestellt wurde.Unter diesen Voraussetzung kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel (-offenbar verspätet, was jedoch vom funktionell nicht zuständigen Obersten Gerichtshof noch nicht aufzugreifen ist; zur weiteren Vorgangsweise s. RIS-Justiz RS0110637 -) beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, AußStrG nF) gestellt wurde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, dass das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern möge, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG nF; vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, dass das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern möge, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF; vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 uva).
Anmerkung
E64933 9Ob52.02sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00052.02S.0313.000Dokumentnummer
JJT_20020313_OGH0002_0090OB00052_02S0000_000